Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Nr. 87 Berlin den 6. April 1888.
Adresse für Bekleidungs= 2c. Gegenstände, welche den zu dem Lehr-Infanterie-Bataillon Kommandirten
zuzusenden sind.
Bekleidungs- 2c. Gegenstände, welche den zu dem Lehr-Infanterie-Bataillon Kommandirten zuzusenden #
— Kriegsministerielle Verfügung vom 19. Februar 1887, No. 419/1. 87. A. 2, Ziffer VII, 4, Armee-Ver-
ordnungs-Blatt Seite 70 — sind wegen anderweiter Unterbringung des erwähnten Truppentheils nicht nach
Station Wildpark, sondern Station Potsdam zu adressiren.
No. 119/4. 83. A. 2. v. Hänisch.
Kriegsministerium. * —
Departement für das Invalidenwesen. 88 Berlin den 6. April 1888.
Nr. 88.
Austellung als Konstabler bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die nachstehenden Bestimmungen für die Anstellung von Unteroffizieren mit neunjähriger Dienstzeit als
Konstabler bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg werden hiermit zur Kenntniß gebracht.
No. 521/3. 38. C. 3. v. Grolman.
Bestimmungen
für die Anstellung von Unteroffizieren mit neunjähriger Dienstzeit als Konstabler bei der
Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
8. 1.
Der zu überweisende Aspirant muß mindestens Unteroffizier sein und im Ganzen 9 Jahre im
stehenden Heere oder in der Marine gedient haben; er muß mindestens 1,70 m groß sein.
8. 2.
Der Aspirant darf das 35. ebenzsahr nicht überschritten haben, muß gesund sein und sich einer
endgültigen ärztlichen Untersuchung bei der Anstellungsbehörde unterwerfen.
8. 3.
Der Aspirant muß ein entsprechendes Aeußere und gewandtes Benehmen haben, fertig lesen und
schreiben und einen genügenden schriftlichen Aufsatz (Bericht) liefern, auch gute FüheungaeArne te vor-
legen können.
Der Aspirant muß mit einer brauchbaren Uhr versehen sein und hat dieselbe in gutem Zustande
zu erhalten.
S. 5.
Der Aspirant ist verpflichtet, der Sterbekasse sowie der Krankenkasse der Polizeibeamten sofort, der
Hamburgischen Pensionskasse bei fester Anstellung beizutreten.
S. 6.
Die Betreibung eines Nebengeschäfts ist dem Aspiranten ebensowenig wie dem Konstabler gestattet.
8. 7.
Der Aspirant erhält, gleichwie der Konstabler, freie Dienstkleidung, welche, mit Ausnahme der
Stiefeln, bei künftiger Entlassung wieder zurückzuliefern ist. #er vF. 5
· Die Stiefel bleiben im Besitz des Aspiranten, event. gegen Zahlung des der rückständigen Trage-
zeit entsprechenden Werthes.