Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
22. Jahrgang. terlin den 19. April 1888. Nr. 13. 
Gedrudt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann rere tußerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben ron tna nach der Anzahl 
ruckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
!s2 eine Preisermäßigung. festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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urch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 89. 
Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. Vom 
s de 28. Februar 1888. 8 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Heichziag, was folgt: 
KS. 1. 
Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms 
erhalten, soba) d diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder 
der W in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieses 
Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- 
(Marine-) Theile beurlaubt sind, sowie derjenigen i*u*s welche das wehrpflichtige Alter überschritten 
haben und frei illig in den Dienst eintreten. 2 
Auf die nach 8. 1 zu gewährenden unnenihenge haben Anspruch 
a) bd— Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den chelchen gesetzlich gleichstehende Kinder 
unter 15 Jahren, sowie 
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von 
ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt des- 
selben hervorgetreten ist. 
Unter den sob b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender 
inie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung ewährt werden 
ntfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen ndern steht ein solcher Unter- 
stützungsanspruch nicht zu. 
S. 3. 
Die Verpflichtung zur Umeerstüthung liegt den nach §. 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden ob. 
Staaten, in welchen von T ildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen worden ist, 
haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln 
zu gewähren. 
Zur Unterstützung ist derjenige Lieserun onnband verpflichtet, innerhalb dessen der Unterstützungs- 
r*s- zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs (§§. 1, 10 Absatz 3) seinen gewöhnlichen Aufent- 
alt hat.
	        
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