Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. terlin den 19. April 1888. Nr. 13.
Gedrudt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50.A. Abonnirt kann rere tußerhalb bei den
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Nr. 89.
Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. Vom
s de 28. Februar 1888. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Heichziag, was folgt:
KS. 1.
Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms
erhalten, soba) d diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder
der W in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieses
Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen-
(Marine-) Theile beurlaubt sind, sowie derjenigen i*u*s welche das wehrpflichtige Alter überschritten
haben und frei illig in den Dienst eintreten. 2
Auf die nach 8. 1 zu gewährenden unnenihenge haben Anspruch
a) bd— Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den chelchen gesetzlich gleichstehende Kinder
unter 15 Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von
ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt des-
selben hervorgetreten ist.
Unter den sob b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender
inie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung ewährt werden
ntfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen ndern steht ein solcher Unter-
stützungsanspruch nicht zu.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Umeerstüthung liegt den nach §. 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden ob.
Staaten, in welchen von T ildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen worden ist,
haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln
zu gewähren.
Zur Unterstützung ist derjenige Lieserun onnband verpflichtet, innerhalb dessen der Unterstützungs-
r*s- zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs (§§. 1, 10 Absatz 3) seinen gewöhnlichen Aufent-
alt hat.