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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. Berlin den 19. April 1866. Nr. 14.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 97.
Allerhöchster Gnadenerlaß.
Ich will, um Meinen Regierungsantritt auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der Gnade auszuzeichnen:
I. allen denjenigen Militärpersonen, welche bis zum heutigen Tage von einem Militärgerichte inner-
halb des Bereichs der preußischen Militärverwaltung
wegen der in den SF. 110, 113, 114, 115, 116 und in den §§. 123, 130, 131 des bürger-
lichen Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die Staatsgewalt oder als Verletzung der
öffentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und Vergehen, wegen der in den 88. 196, 197
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs gedachten Beleidigungen
zu e eits= oder Geldstrafen rechtskräftig verurtheilt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht
vollstreckt sind, unter Niederschlagung der etwaigen noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen,
ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wiederverleihen und die etwa aus-
gesprochene Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht aufheben.
t wegen einer unter die vorstehende Bestimmung fallenden und wegen einer anderen
strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, go ist der wegen der ersteren Handlung
verhängte Theil dieser Strafe als erlassen anzusehen, gleichviel, ob derselbe im Sinne des §. 74
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe oder deren Erhöhung darstellt.
Im Zweifelsfalle ist durch das General-Auditoriat Meine Entschließung einzuholen. Auch will
Ich die von Amtswegen 8 stellenden Anträge des General-Auditoriats bezüglich solcher Ver-
urtheilungen erwarten, welche erst nach dem heutigen Tage wegen einer vor demselben begangenen,
unter die vorstehene Bestimmung falleen skraf aren Handlung erfolgen oder welche erst nach
h
diesem Tage rechtskräftig werden.
Ich will ferner denjenigen Militärpersonen, gegen welche bis zum heutigen Tage im Bereiche der
preußischen Militärverwaltung
1. Strafen im Disziplinarwege verhängt oder
2. durch ein Militärgericht wegen anderer als der unter I bezeichneten strafbaren Handlungen
Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder Geldstrafen von nicht mehr als Einhundert-
ünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt rechtskräftig erkannt worden, diese Strafen, soweit sie
noch nicht vollstreckt sind, und die etwaigen noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.
Freiheitsstrafen, neben welchen Zugleich auf eine militärische Ehrenstrafe erkannt ist, sowie
Geldstrafen, welche gegen Fahnenflüchuge im Wege des Ungehorsamsperfahrens verhängt sind,
bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen.
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