— 107 —
Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
22. Jahrgang. erlin den 6. Mai 1888. Nr. 15.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljahrliche Ftrmeretonssrem dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt tann werben: * bei den
alten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei ber Expedition, Kochstraße
Bei Letzterer rral auch der Verkauf einzelner Nummern diels Blattes; der Preis derselben richtet 166 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Setten wird dabei mit 20 A berech net, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Cxpedition auch nur auf elner Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete iengelehe Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 99.
Gesetz, betreffend die Zurüdhbeferderung der Hinterbliebenen im Is et Reichsbeamten
d Personen des Soldatenstandes. Vom 1. A
Wir Friedrich, von Sans Gnaden Deutscher Kaiser, König * Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Nechztag was folgt:
Artikel 1.
im §. 8 bes Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c., vom 8. November 1867
(Bundes- en S. 137) enthaltene Bestimmung, wonach die Familien der Berufskonfuln, wenn letztere
während 1 Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die Hinter-
bliebenen sämmtlicher aus der Rei etasse brlolbeten pensionsberechtigten Reichsbeamten und Personen des
oldatenstandes, deren dienstlicher nitzint in Auslande befindet, ausgedehnt.
Ausgenommen bleiben die Hunc liebenen solcher Reichsbeamten, welche in Grenzorten oder in dem
Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen angestellt sind.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Kösteigenhändigen. Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den pril
(L S) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Mai 1888.
Vorstehendes, Seite 131 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlichtes, Gesetz wird zur Kenntniß der
Ummee gebracht.
o. 38/8. 88. B. Bronsart v. Schellendorff.
. 100.
Verordnung, betreffend die Abänderung und r in ung der n bestimmungen zu dem Gesetze
über die #,ggleistachge bomB 16„ gen
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher geairn u von Preußen
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 Gllshesezöl. S. 129)
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: