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Artikel I.
KC. 1. Im Abschnitt I der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzl. S. 137) treten folgende Bestimmungen:
a) An die Stelle der Festsetzung unter Ziffer 3,1 zu F. 10 des Gesetzes: · ·
Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), welche den mit Verpflegung Einquartierten
— Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Beamten, wie Mannschaften und Unter-
beamten — zu gewähren ist, beträgt:
1. 750 Gramm Brot;
2. 375 = rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder
200 = geräuchertes Rind-, Schweine= oder Hammelfleisch, Speck, geräucherte
leisch= oder Dauerwurstz; «
3. 125 - Reis, Graupe oder Grütze, oder
250 -Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1500 Kartoffeln;
4. 25 - Salz; sowie
5 25 --Ê Kassce in gebrannten Bohnen, oder
· :Kaffee in ungebrannten Bohnen.
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Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost
Gemüse zu verabreichen. Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat
der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.
b) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 3,2, Absatz 1 und 2 zu §. 10 des Gesetzes:
Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt — sowohl für Offiziere, Militärärzte im
Offiziersrang und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte — nach §. 9 Nr. 2
Absatz 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für den Kopf und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskoßt 80 Pfennig, 65 Pfennig,
b) = = Mittagskost . 14140 Oc 35 -
c) = Aeendiost 25 - 20
d) = Morgenkot 13 - 10 =
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitt der November-Marktpreise in
Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt,
so wird im folgenden Jahre für je 10 Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tages-
kost mit Brot um 5 Pfennig bis zum Satze von einer Mark erhöht und tritt entsprechende
Ehöhung der übrigen Sätze ein.
c) An die Stelle der Fessegungen unter Ziffer 4,1 zu §. 11 des Gesetzes:
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen.
Der agesgeuragesaß (here Kriegsration) für die Pferde der auf Märschen und in
Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heeresgefolges,
beträgt zur Fe.
6000 Gramm Hafer,
1500
- u,
1500 = Futterstroh.
Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine Futterzulage
von 500 Gramm Hafer und 1500 Gramm Heu für Pferd und Tag.
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und Zusammensetzung der
Ration werden durch den Reichskanzler zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
) An die Stelle der Festsetzungen unter Ziffer 5,2 zu §. 12 des Gesetzes:
Fuhrwerke, welche voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath #en gehalten
werden, haben neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem
auf die Gestellung folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Zugthiere