Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber 
dem Führer von der entlassenden Behörde betichungsweise Trup 
e aeenden. beschemigung 
nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem . Entlassung erfo Hat s 
freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in 7 
der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Verpstegung 
für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung 
wewertsteligt worden ist. 
  
n die Stelle der Beilage A 2 zur Verordnung, betreffend die käusührung des Gesetzes vom 
13. Juni O0h6ö„d A. die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 tritt das beiliegende Muster einer Bescheinigung 
über empfangene Fourage. 
1. 
Artikel II. 
1. Die Ziffer 3 in dem laut Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) geneh- 
migten me der Marschrouten für Kriegsverhältnisse erhält folgende Fassung: 
Verpflegung für die Pferde nach Gewicht 
(Zahl. l. 
*s » mah) Gramm Hafer, 
Rationen à Heu, 
Stroh. 
Zuschußrationen à ½ 8 
8. 2. An die Sielle der Abschnitte B, C, D und der „Bestimmungen“ zu dem im §. 1 bezeich- 
neten Marschroutenformular treten folgende Festsetzungen: 
8. Mundverpflegung. 
Die Verpftegung. ng * rugen (einschließlich des Lerresgesolgfed an auf dem Marsche, und 
ar sowohl für 
ch- und Ruhetage als auch für d Marsche eintretenden 
v 
— Haien in gib lieg voch Maßgabe des Gesetzes #beer die Kriegsleistungen 
vom 14 
der t — hat 
Die tägliche n 
eduni 187 3 MReichs-Gesetzbl. 29) den eweine und den Quartiergebern ob. 
mit Verp Mlegung 1el . — sowohl der Offi füheer, Arzt und Beamte, als auch 
in der Regel mit der Kost loh dn ers zu begnügen 8 a. a. O.). 
eldmundportion (Feldkost), auf welche der Einquartierte Anspruch hat und 
welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Beschaffenheit gewährt werden muf, besteht in: 
1. 
2. 
4. 
5. 
Gramm Brot; 
- rohes Fleisch, Rfaiches oder gesalzenes, oder 
200 = geräuchertes Rind-, Schweine= oder Hammelfleisch, Speck, geräucherte 
Reisch= oder Dauerwurst; 
125 Reis, Graupe oder Grütze, ober 
250 = Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 
1500 = Kartoffeln; 
25. Salz; sowie 
25 - Laffee in gebrannten Bohnen, cder 
e#e in ungebrannten Bohnen 
  
Außer der generportton hat hase Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
n* ist Kaffee oder eine 
Gemüse zu verabreichen. 
ao t das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marsch- 
Er 
route nur 
vortion- — T einer 
Brotportion vertheilt si s8 gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendlost. Als 
u 
ppe, als Minagsket Fleisch und Gemüse, als Abendkost 
  
tbendkost verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausnahme der Frühstücks- 
ahlzeit zu gewähren. 
den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den Magazinen geliefert wird, 
hat der n euh solches nicht zu verabreichen. 
C. Vverpflegung der pferde. 
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht 8 verabreichen. Ist dieselbe im 
Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß der Bedarf von der 
emeinde durch Ankauf herbei- 
*
	        
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