Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Alloff werden (§5. 3 und 11 a. a. O. Art. I §. 1c der gegenwärtigen Verordnung und 
S — und 3 der Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876, Reichs-Gesetzbl. 
3. D. Gestellung von vorspann, Wegweisern und Boten. 
Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel 
und. Gespanne für mi härische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mann- 
schaften zum Dienst als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des 
esetzes vom 13. Juni 1873). 
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurück- 
zulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse 
ausnahmsweise etwas Anderes bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die 
Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerknn bis 600 Kilogramm, 
1 
  
ein zwessrönniges Fuhrwerkk 600 - 
ein dreispänniges Fuhrwert. 1000 - 1400 " 
ein vierspänniges rwerkk 1400 = 1s800 - 
zu laden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestell beziehungsweise in An- 
spruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. 
Fuhrwerke, die voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten 
werden, haben neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Elappenftraße, von dem 
auf die Gestellung folgenden Tage ab, Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Jugthiere 
ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rifahs, wenn sie nach der hierüber 
dem Führer von der entlassenden Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheinigung 
nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung erfolgt !z“ Zur 
freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzu duß in 
Höhe der Lengeingaleung er Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Ver- 
pflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Ver- 
zögerung bewerkstelligt worden ist. ⅜l 4 
der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste auf eine voraussichtli 
48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist 
die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition auzusprechen auch sind derartige 
Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abtange vorzunehmende 
Abschazung von Zugthieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. 
Ist eine solche Mschätun nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden Verhältnisse es 
Fetatten — das Marschkommando Lurch eine seinerseits zu bildende Kommission eine Taxe und 
eschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nach- 
tengüchen — aaihsfelsteln im vorgeschriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vor- 
ulegen sind. 
4. zuleg E. Cuittungsleistung und Liauidirung. 
Ueber die seitens der Gemeinden 2c. erfolgte Gewährung von Mundverpflegung, Fourage 
und Vorspann, sowie an sonstigen Transportmitteln, an Wegweiser= und Botendiensten, Feuerungs- 
material und Lagerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt. Die Bei- 
lagen A 1, 3 und 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 und die Beilage A 2 zu 
Artikel I §. 2 der gegenwärtigen Verordnung finden hierbei hinsichts der verabreichten Mund- 
verpflegung und Fourage, des gestellten Vorspanns, lewie des gelieferten euerungsmaterials und 
Lagerstrohs Anwendung. Eine Baarzahlung zur Stelle findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt. 
Die Liquidirung der Vergütungsansprüche und die geise hat nach Maßgabe der 
§§. 20 bis 22 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen 
Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben zunser uuser 2 4 April 13. * 9 serlich sieg 
(I. 8.) Friedrich. 
* v. Boetticher.
	        
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