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Kriegsministerium. Berlin den 17. Mai 1888.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium
Folgendes:
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Die Preise bestehen für Offiziere aus einem Degen (Säbel), für Unteroffiziere (Oberjäger) aus
einer Taschenuhr. .
Der Degen (Säbel), von der allgemeinen Form der Waffe des Truppentheils, ist auf dem
Gefäß mit einer entsprechenden Bezeichnung und dem Namen des Beliehenen zu versehen.
Ebenso ist bei den Uhren auf dem Deckel Name des Schützen und Grund der Beleihung
anzubringen.
Jedes Armeekorps erhält bis auf Weiteres alljährlich 2 Preise — 1 für den besten Schützen
unter den Infanterie-Offizieren, 1 für den besten Schützen unter den Infanterie-Unteroffizieren.
Bei dem XI. Armeekorps gelangen in den graden, kei dem XV. Armeekorps in den ungraden
Jahren statt 2, 4 Preise zur Vertheilung und zwar 2 für den besten und zweitbesten Schützen
unter den Infanterie-Offizieren, sowie 2 für den besten und zweitbesten Schützen unter den
Infanterie-Unteroffizieren. Der Inspektion der Infanterieschulen sowie der Inspektion der
Jäger und Schützen werden ebenfalls bis auf Weiteres alljährlich je 2 Preise — 1 für den
besten Schützen der Offiziere der Unterosffizierschulen bz. der Jäger und Schützen, 1 für den
besen Schützen der Unteroffiziere der Unteroffizierschulen bz. der Oberjäger — zur Verfügung
gestellt.
Das Preisschießen hat in den Monaten Juli oder August auf den Schießständen stattzufinden.
Innerhalb des erwähnten Zeitraumes sind die Schießtage seitens der Truppentheile bz. der
Unteroffiierschulen derart auszuwählen, daß das Schießen unter möglichst günstigen äußeren
Vorbedingungen staiifindet.
. Verpflichtet g Theilnahme am Offizierschießen sind die an dem zum Schießen bestimmten
Tage in der Garnison anwesenden Hauptleute und Lieutenants des betreffenden Truppentheils bz.
der Unteroffizierschulen, welche das Schulschießen mitzumachen haben und nicht durch unauf-
schiebbaren Dienst, Krankheit rc. verhindert sind. Berechtigt zur Theilnahme sind die Stabs-
offiziere der vorerwähnten Truppentheile und Anstalten.
die für Unteroffiziere ausgesetzten Preise treten diejenigen Unteroffiziere (Oberjäger)
in Wettbewerb, welche das Schulschießen mitzumachen haben, an den für das Preisschießen fest-
gesetzten Tagen in der Garnison anwesend und nicht durch unaufschiebbaren Dienst, Krankheit r2c.
an der Betheiligung verhindert sind.
DOifiziere und Unteroffiziere (Oberjäger), welche bereits für ausgezeichnete Schießleistung
einen Degen (Säbel) bz. eine Uhr erhalten haben, sind von fernerem Weitbewerb ausgeschlossen.
. Ringscheibe der Schießvorschrift, nur mit 24 Ringen; halbneseer des Ringes 24 2,5 cm, die
Halbmesser der übrigen wachsen um je 2,5 cm. Waffe und Uebungsmunition des Truppentheils.
Entfernung 150 m 7 Schuß und zwar 3 stehend aufgelegt, 4 stehend freihändig. Vor
Beginn des Schießens ist ein Probeschuß, welcher als solcher aer anzusagen, gestattet.
In erster Linie entscheidet die Summe der erschossenen Ringe. Ist diese gleich, so entscheidet der
letzte, erforderlichen Falles der vorletzte, drittletzte 2c. Sch
uß.
Die IAnfanterie-Regimenter melden den Namen des besten Schützen der Offiziere und desjenigen
der Unteroffiziere nebst deren Schießergebnissen den Generalkommandos, die Unteroffizierschulen
und die Jäger= (Schützen-) Bataillone den Inspektionen. (Bei dem XI. Armeekorps in den
graden, bei dem XV. Armeekorps in den ungraden Jahren Namen und Schießergebnisse des
besten und zweitbesten Schützen unter den Offizieren, sowie des besten und zweitbesten Schützen
unter den Unteroffizieren.)
Die genannten Kommandobehörden ermitteln aus den Eingaben den besten bz. zweitbesten
Schützen der Offiziere und der Unteroffiziere des Armeekorps, der Unteroffizierschulen sowie der
Jäger (Schützen) und theilen die Namen nebst Schießergebnissen zum 5. September jeden Jahres
dem Allgemeinen Kriegs-Departement mit. (Für die Offziere derjenigen Regimenter, bei welchen
die Offizier-Waffe aus Degen oder Säbel bestehen kann, ist anzuführen, ob ein Degen oder
ein Säbel beantragt wird; ferner ist Angabe der Größe des Offiziers erwünscht.)
Das Allgemeine Kriegs-Departement übersendet auf Grund der Miltheilungen zu 7 die Preise
unmittelbar an die Truppentheile, welche die Aushändigung an die Betreffenden in angemessen
feierlicher Weise vorzunehmen haben.