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oder zur Erlangung einer den Militäranwärtern nicht vorbehaltenen Stelle oder um sich eine
Stelle bz. Beschäftigung zu suchen beurlaubt, so sind die Entscheidungen so zu treffen, daß das
Ausscheiden der betreffenden Persönlichkeiten erst mit dem Ablauf des Kommandos oder Urlaubs
erfolgt.
9 Sollte aber beim Ablaufe des Kommandos oder des Urlaubs das Invaliditäts-Prüfungsver-
fahren noch schweben oder eingeleitet werden müssen, so ist der betreffende Militäranwärter nicht
zu entlassen, sondern nach der Anmerkung"*) zum §. 39, 1 des Geldverpflegungs-Reglements für
das Preußische Heer im Frieden — S. 7 des Nachtrags VIII — im Sinne des F. 34, des
letzteren bis zum Abschluß des Verfahrens zu beurlauben.
In solchen Fällen hat behufs Aussetzung der endgültigen Anstellung des Militäranwärters
eine Verständigung der betreffenden Civilbehörde stattzufinden.“
Der bisherige 4. Absatz ist im Eingange dahin zu ändern, daß statt des Wortes „Desgleichen“
gesetzt wird „Ferner“.
No. 70 1/4. 88. C. 1. v. Grolman.
Nr. 137.
Ermächtigung des Marinestabsarztes Dr. Kleffel in Yokohama zur Ausstellung von Zeugnissen für
Deutsche Militärpflichtige in Japan.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Dezember 1884 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß dem Marinestabsarzt Dr. Kleffel in Vokohama, derzeitigem Chefarzt des dortigen Marine-Lazareihs
— an Stelle des zu anderweiter dienstlicher Verwendung abkommandirten Marine-Oberstabsarztes Dr. Kügler —
auf Grund des §. 41 Nr. 2 und 3 Theil 1 der Wehrordnung vom 28. September 1875 die Ermächtigung
zur Ausstellung der daselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit bz. bedingte Tauglichkeit derjenigen
militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe ertheilt
worden ist, daß es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen Zuziehung
eines Offiziers der Kaiserlichen Marine nicht bedarf.
Berlin den 29. Mai 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. 4 4
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Juni 1888.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Mmee gebracht.
I. V.
No. 14/6. 88. A. 1. Müller.
Kriegsministerium. « «
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 6. Juni 1888.
Nr. 138.
Verpflegungszuschuß der Garnison Havelberg für das 2. Vierteljahr 1888.
Der Larpison-Fenfte un #uschuß, einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung eines Frühstücks, beträgt
für Havelberg 15 Pf. fr be ann und Tag.
Die Bekanntmachung vom 27. März d. J. — Nr. 703/3. 88. B. 2. — (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 73) wird hierdurch abgeändert.
J. V.
No. 97/6. 88. B. 2. Nitschmann.