Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Von diesem Beschlusse und den zugehörigen Bestimmungen erhält jeder Minister eine beglaubigte 
Abschrift, um danach für sein Ressort das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin den 1. Juni 1888. 
Das Staatsministerium. 
v. Puttkamer. v. Maybach. Freiherr v. Lucius. v. Friebberg v. Boetticher. v. Goßler. 
v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Graf v. Bismarck. 
Beschluß. 
St. M. S. J. 42. 
Westimmungen 
zur 
Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. 
Zur Ausführung des §. 66 a. a. O. 
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte Fellen durch ihre Einberufung zum Militärdienst 
in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie 
alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung, zum Militär- 
dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben 
auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau 
oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civil- 
einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 ./A. jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hin- 
sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den 
Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in 
ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in 
das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.“ 
werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen: 
  
J. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das Heer 
oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung 
abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: " 
1. Jedem giatzmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes seine 
Civilstelle gewahrt. 
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsbeamten wird 
während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fort- 
gewährt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, fixirte diätarische Remune- 
ration, Orts-, Stellen-, Funktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß 
oder Miethsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung fortgewährt wird, ahstengsahmen 
Einkommen aus einem Nebenamte und der pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, 
welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer 
des Kriegsdienstes in monatlichen Raten am Ersten jedes Monats im Voraus zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstaufwands- 
gelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet. 
Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärver= 
waltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der Kriegsbe- 
soldung auee werden, auf das Civildiensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen 
eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenantsstelle gilt nichi als Offiziersbesoldung.
	        
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