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at der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande Woung
und Unterhalt auf Grund einer zarn oder moshlischen nterstützungsverbind ichkeit
ewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines Dienstlandes fortzuführen, so findet
ür die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt,
als das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag
von 3600 „K. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Miethsentschädigungen werden
hierbei stets zum tarifmäßigen Betrage des Wohnungsgeldzuschusses angerechnet. Die Ein-
schränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit
welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem
der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in
welchem die Rückehr in den Wohnort stattfindet.
nter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sino Ehefrau,
Kinder und Eltern, sowie andere nhe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen.
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen
Verwendun fiuden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln des Friedens-
Marmalzet ts zahlbare Zulage nicht angerechnet.
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld stehende
Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung.
Die unter Nr. 3 A satz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit
statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das Wartegeld zu-
lemmen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildienstein-
ommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen
des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das Früher- Civildiensteinkommen 3 600 K. oder weniger
betragen 6n. nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein.
Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten Staats-
beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung möglichst gegen
Entgelt gewährt werden
Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vor-
theile gewahrt.
Hen im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des Kriegs-
deenstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu gute gerechnet
werden.
War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ablegung der
Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, bewilligt werden.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte der Militär-
herwlung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der Civilbehörde von Amtswegen mit-
zutheilen:
a) bie, n des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung eventuell Zulage
ezieht;
leht:
b) der eitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden.
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Militär=
fonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mitzutheilen.
Die Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes oder der
Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen getreten sind, so-
fern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, anderenfalls die mit der Anweisung der
Militärgebühriss befaßte Intendantur.
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, welche
über das Sildeensteinkompn, die Pension oder das Wartegeld des Beamten Rechnung
u legen hat.
n #Vonstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildiensteinkommen, die
Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden.
Am Schlusse jeder QOuittung über das während des Kriegsdienstes erhobene Cioil=
diensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienslstellung er sich
befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militär-
verwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft.