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Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem Inhalte der
gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer vorgesetzten
Behörde hiervon, nach erfolgter Jahlung, Anzeige zu machen. 4 *•
Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienslpflicht genügen, finden lediglich
die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich derjenigen Zeit Anwendung, während
deren die Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinaus im Mili-
tärdienste zurückbehalten worden.
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegsdienst eintreten, finden
dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte Anwendüng.
II.
Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten
ausdrücklich beigelegt sind, sind die unter I getroffenen Festsetzungen gleichfalls anzuwenden.
III.
Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche in Folge einer
Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen werden oder frei-
willig in den Landsturm eintreten, finden die unter 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Absatz 1, Nr. 5 und 6,
Nr. 7 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften siunngemäße Anwendung.
IV.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die Marine
zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, frei-
willig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgobe Anwendung:
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: das Gehalt —
ausschebuch des darin liegenden Serdisheiles —, der Gehaltszuschuß und der Wohnungs-
geldzuschuß.
Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite Zulage aus
Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner Civilbesoldung den Betrag
der reglementsmäßigen Chargenkriegszulage.
Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen:
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles —, des
Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird letztere
nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen.
Die vorstehend unter c) beregte Mittheilung ist bei denjenigen Marinetheilen, welche einer
Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, seitens des Rechnungsamts des betreffenden
Marinetheiles zu machen.
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Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1888.
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem Hinzufügen, daß obige Bestimmungen
auch für die Reichsbeamten durch Seine Majestät den Kaiser genehmigt sind.
Den deutschen Bundesregierungen ist der Erlaß gleichartiger Bestimmungen für ihre Beamten
anheimgegeben.
No. 335/6. 88. A. 1. Vronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1888.
Nr. 146.
Erläuterung der Ausführungsbestimmungen zum Allerhöchsten Guadenerlasse vom 19. April 1888.
Im Anschluß an die Ausführungsbestimmungen zum Allerhöchsten Gunadenerlasse vom 19. April d. J. (Armee-
erordnungs-Blatt Nr. 14) wird zu Ziffer 14 weiter angeordnet:
1. Gerichtliche und Disziplinar-Strafen, welche von dem Allerhöchsten Gnadenerlasse betroffen werden,
sind in die zum 1. November d. J. einzureichenden Nachweisungen von dem Generalkommando