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Erziehungsanstalten oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisen-
auses.“
II. Die Bestimmung unter Ziffer 5 zu den 85. 9 bis 14 erhält folgenden Wortlaut:
„Die gemäß §. 12 des Gesetzes bei dem Ausscheiden eines Wittwen= oder Waisen.
eldberechtigten erforderliche anderweite Festsetzung des Wittwen= oder Waisengeldes
er verbleibenden Berechtigten erfolgt durch diejenigen Behörden, aus deren Haupt-
r2c. Kassen die Gebührnisse zahlbar sind (Regierungen, Intendantur des XIV. Armee-
korps, Ministerium für Elsaß-Lothringen), hinsichtlich der auf die Militär-Pensions-
kasse angewiesenen Empfangsberechtigten durch die Unterstützungs-Abtheilung des
FKlriegsministeriums.“ ·
III. — Bestimmung im zweiten Absatz der Ziffer 2 zu den §§. 17 bis 22 erhält folgende
assung:
„Beim Verzuge nach Berlin ist die Militär-Pensionskasse zur Uebernahme der
Zahlungen in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der Ueberweisungsordre
ohne Anschreiben dem Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, vorgelegt und
von dieser der Militär-Pensionskasse zugefertigt wird.“
IV. Die Bestimmung unter Ziffer 8 Absatz 2 zu den §§. 17 bis 22 erhält den Zusatz:
„und nicht in einer E untergebracht sind.“
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. In den nach Anlage 2 zu den Ausführungsbestimmungen zu stellenden Anträgen auf Fest-
stellung von Wittwen= und Waisengeld, bei deren Vorlage es besonderer Anschreiben nicht
bedarf, ist hinsichtlich der im aktiven Dienst verstorbenen Angehörigen des Reichsheeres,
sofern es sich nicht um Offiziere und Aerzte handelt, in Spalte 8 unter dem Betrage des
Diensteinkommens anzugeben, für welchen Zeitraum und an wen Gnadengehalt gezahe ist.
Betreffs der im aktiven Dienst verstorbenen Offiziere und Aerzte ist eine gleichartige An-
abe unter „e“ der in Spalte 18 gedachten Dienstlaufbahnbescheinigung zu machen. Hin-
schich der im Nuhestand Verstorbenen ist in Spalte 9 des Antrags das Enisprechende
wegen der gezahlten Gnadenpension zu vermerken. (Vergl. §. 17 des Gesetzes.)
Spalte 10 ist unter dem Datum der Verheirathung zu vermerken, ob die Ehe
b#6 #am Tode eines der Ehegatten ungetrennt war oder von wann das Scheidungs-Erkennt-
niß datirt.
In den Spalten 11 und 13 ist auch anzugeben, an welchen Orten die Wittwe, der
lüemn oder die sonstigen Bezugsberechtigten das Wittwen= oder Waisengeld zu erheben
eabsichtigen.
In Spalte 18 hat der mit „Nöthigenfalls“ beginnende Satz zu lauten:
aibibigenfalt Nachweis in Bezug auf die Aufnahme von Kindern in Militär=
Erziehungsanstalten oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisen-
hauses, sowie darüber, daß die Mädchen über 16 Jahre unverheirathet sind.“
Ebendaseltst ist im folgenden Absatz hinter „Aerzten“ einzuschalten:
„we n aktiven Dienste verstorben sind.“
In Bezug auf die Anlagen 3 und 4 zu den Ausführungsbestimmungen — Muster für
die Jahresquittungen über Wittwen= und Waisengeld — treten folgende Aenderungen ein:
1. In Anlage 3 erhält die Bescheinigung nachstehenden Wortlaut:
„Daß die Wittwe (Vor= und Mannesname) geborene. noch lebt und seit dem
Tode des (Name und Charakter des Ehemannes) nicht wieder geheirathet, vor-
stehende Quittung selbst unterschrieben hat und zu dem Umicrheichteten in keinem
nahen verwandtschaftlichen Verhälknisse steht, sowie daß die vorbezeichneten Kinder
noch am Leben sind, daß keines derselben in eine Militär-Erziehungsanstalt auf-
Pnommen (oder daß der unter b genannte Sohn in eine Freistelle des
kadettenhauses N. oder der unter c genannte Sohn in eine 90 —.Stelle der
Haupt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde seit dem 1. November 1887 ausgenommen
ist u. dgl.) und die unter d genannte (mehr als 16 Jahre alte) Tochter unver-
sselict ist, wird hiermit unter Beidrückung des Dienstsiegels bescheinigt.“
2. Die Bescheinigung in Anlage 4 hat folgendermaßen zu lauten:
„Daß die vorbezeichneten Kinder des (Name und Charakter des Vaters) noch
leben und keines derselben in eine Militär-Erziehungsanstalt aufgenommen
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