Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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(oder daß der unter b genannte Sohn in eine Freistelle des Kadettenhauses N. 
oder der unter genannte Sohn in eine 90 —-Stelle der Haupt-Kadetten- 
anstalt zu ALichterfelde seit dem 1. November 1887 aufgenommen ist u. dal.) 
und die unter d genannte (mehr als 16 Jahre alte) Tcheer unverehelicht ist, 
sowie daß der (Name und Stand des Vormundes) die vorstehende Quittung 
selbst unterschrieben hat, wird gerdurch unter Beidrückung des Dienstsiegels 
mit dem Bemerken bescheinigt, daß der Unterzeichnete weder zu dem Vormund 
nach 1 Pflegebefohlenen in einem nahen verwandtschaftlichen Verhält- 
nisse steht 
3. Die Bemerkung auf den Anlagen 3 und 4 hat zu lauten: 
„a) Das für die Jahresquittungen gegebene Muster gilt auch für die Monats- 
quittungen. Hinsichtlich der Besch heinigung der letzteren siehe die Ausführungs- 
bestimmung unter Ziffer 11 zu den 1 17 bis 22 des Gesetzes, Seite 221 
des Armee-Verordnungs- Blatst für 188 
b) In den Oeittungen sind auch diejenigen 'nner. mit aufzuführen, für welche 
we tn zaeaiet icher Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten Waisengeld 
nicht zahlbar ist 
e) In den Ouittungen sind die sämmtlichen Vornamen (nicht blos die Ruf- 
namen) der bezugsberechtigten Wittwen und Kinder aufzuführen.“ 
No. 979/6. 88. C. 2. Vronsatzt v. öhellenorf 
  
Kiegsminssterium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 9. Juni 1888. 
Nr. 
Anstellung verabschiedeter Offiziere als Lazorethbeamte bz. als Rendant beim medizinisch-chirurgischen 
Friedrich Wilhelms- unstitut. 
Die Bestimmungen über die Anstellung verabschiedeter Offiziere als Lazarethbeamte bz. als Rendant beim 
medizinisch-chirurgischen Friedrich Wilhelms-Institut sind den Kommandobehörden, Bezirkskommmandos, 
Intendanturen und Korpsärzten sowie dem Sudbdirektor des medizinisch- chirurgischen Friedrich Wilhelms- 
Instituts übersandt worden. 
J. V. 
No. 91/6. 88. M. A. v. Veler“ 
Kriegsministerium. · 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 16. Juni 1888. 
Nr. 149. 
Wegfall der Krankenlöhnung für Militär-Gefangenc des Unteroffizierstandes. 
Der auf Seite 173 der Fortsetzung der Abänderungs= bz. Erhänzungs“ Bestimmungen zum Friedens-Lazareth= 
Reglement abgedruckte Erlaß vom 20. Oktober 1879 — Nr. 549/10.7 „, betreffend die Zuständig- 
keit der Krankenlöhnung für die Militär-Gefangenen des kelrrirsen * durch die Bestimmung im 
g. 256 der Militr= Strafvollstreckungs-Vorschrift u 9. Februar d. J. aufgehoben. 
No. 323/6. 38. M. A. v. n 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 18. Juni 1888. 
Nr. o 
Uebersichtskarte der Verwaltungsbezirke der Preußischen Staatseisenbahnen. 
Die im Ministerium der entlichen Arbeiten bearbeitete, mittelst Photo-Lithographie und Farbendruck ver- 
vielfältigte neue Auflage der tebersichtslarte der Verwaltungsbezirke der Preußischen Staatseisenbahnen 
8 Blati)“ kann durch den Buchhandel käuflich bezogen werden üͤnd zwar ist der Sinion Schrop p'schen Hof- 
aundkartenhandlung hierselbst der Kommissions- Verlag bertragen worden. 
Der Preis für das Exemplar beträgt 2 -4 50 Pfsg. 
No. 417/6. 88. v. Blume. 
 
	        
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