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t.
Aenderung der Armee-Eintheilung.
Ich bestimme hierdurch: In der Zusammensetzung der 1. und 2. Armee-Inspektion haben folgende Aenderungen
einzutre
tetʒi 1. Armee-Inspektion soll fortan aus dem I., II., IX. und X. Armeekorps, und
die 2. Armee-Inspektion aus dem V. und VI. Armeekorps bestehen, indem es bei der Zugehörigkeit
des XII. (Königlich Sächsischen) Armeekorps zur 2. Armee-Inspektion verbleibt.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere bekannt zu machen, wobei Ich bemerke, daß Ich
die durch vorstehende Bestimmung berührten Generalkommandos benachrichtigt habe.
Potsdam den 4. Juli 1888. Wilh 1
ilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 7. Juli 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabipets- Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 169/7 ronsart v. Schellendorff.
Nr. 163.
Beförderung von Gendarmen zu Vizefeldwebeln bz. Vizewachtmeistern bei Ueberweisung zur Landwehr.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß Landgendarmen, welchen nach vorwurfsfreier fünfzehn-
jähriger Slen Denen das Tragen des silbernen Portepees am Offiziersäbel gestattet ist, falls sie bei lrem
Ausscheiden aus dem orps der andgendarmerie als noch dienstpflichtig zur Landwehr überwiesen werden,
beziehungsweise Landwehr-Inspekteure zu Vizefeldwebeln beziehungs-
burh s befördert werden dürfen, sosemn sie zu dieser Beförderung bei der Ueberweisung Seitens
des Chefs der Landgendarmerie für würdig befunden und in Vorschlag gebracht werden. Das Kriegsministerium
hat hirrnach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 25. Juni 1888.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Juli 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird bierdurh zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 25/7. 8. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 9. Juli 1888.
Nr. 164.
Anstellung als Konstabler bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die in Nr. 12 des diesjährigen Armee-Verordnungs-Blattes veröffentlichten
„Bestimmungen für die Anstellung von Unteroffizieren mit Reunkihriger Dienstzeit als Konstabler
bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestal Hamburg“
finden auch auf lness von mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit bis auf Weiteres sinn-
gemäße Anwendung. Es können daher auch Unteroffiziere von sechs= bis zu neunjähriger Dienstzeit zur
instellung in das Konstablerkorps vor Fweschtagen werden.
Dieselben erwerben dann nach einer Gesammtdienstzeit von 15 Jahren den Civilversorgungsschein,
welcher nur für den Civildienst der Freien und Lapsestart Hamburg Gültigkeit hat.
No. 24/7. 38. C. 3. v. v. Spitz.