Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Juli 1888.
Nr. 165.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung.
Die „Ausrüstungs-Nachweisung für eine Infanterie-Munitions-Kolonne C/59/69 mit Patronenwagen C/59
und Verwaltungefahrzeugen C/69“ ist neu gedruckt worden und wird den Kommando= 2c. Behörden in der
erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Die bisherige „Ausrüstungs-Nachweisung für eine Infanterie-Munitions-Kolonne mit Wagen C/590
bz. C/69“ — aufgestellt 1879 — tritt hierdurch außer Kraft.
No. 66/7. 88. A. 4. v. Blume.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Juli 1888.
Nr. 166.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung.
Die „Ausrüstungs-Nachweisung für ein Haupt-Munitions-Depot“ ist neu gedruckt worden und wird den
betreffenden Kommando= 2c. Be orden in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Die bisherige gleichnamige Ausrüstungs-Nachweisung — aufgestellt 1879 — tritt hierdurch außer Kraft.
No. 67/7. 38. A. 4. v. Blume.
Nr. 167.
Vorräthighaltung von Formularen.
Berlin 8W. den 30. Juni 1888.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Marschrouten für Kriegsverhältnisse werden nach der von dem Königlichen
Kriegsministerium festgestellten Probe in der Reichsdruckerei unter Nummer A. Nr. 346 der Preisliste zum
Preise von 3 K 30 Pf. für je 100 Bogen vorräthig gehalten.
Direktion der Reichsdruckerei.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 13 zur Instruktion für die Waffen-Sammelstellen im Kriege,
Nr. 11 bis 28 zur Militär-Veterinärordnung nebst Anhang,
Nr. 7 bis 26 zur Instruktion über die Kasenverwalt und den Wirthschaftsbetrieb bei der Inspektion des
Militär-Veterinärwesens, der Militär-Roßarztschule und den Militär-Lehrschmieden,
Nr. 66 bis 71 zum Reglement über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden,
Nr. 1 bis 3 zur Vellesdiungs-Ordung.
Nr. 1 bis 12 zur Bekleidungs= und Ausrüstungs-Nachweisung,
Nr. 31 bis 43 zur Marschgebührniß-Vorschrift,
Nr. 1 zur Instrurlion betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Krüfung der Versorgungsansprüche
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invalider Mannschaften vom Feldwebel 2c. abwärts vom 26. Juni 1