Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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dirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung 
bis zu dem gedachten Zeitpunkte nicht asent ist, wird nur der bestimmungsmäßige Abzu #ur 
Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden Gehaltsabzüge werden nach der 
letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die betreffenden Truppentheile insoweit 
abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des deutschen Offizier-Vereins sind. Anderenfalls 
finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159. 11. M. O. D. 3 — 
Anwendung. 
. Die Offiziere können sich gemäß §. 38 des Neglements über die Servis-Kompetenz der Truppen 
im Frieden gegen Bezug des tarifmäßigen Servises einmiethen; für diejenigen, welche Natural- 
quartier beanspruchen, wird die Militär-Schießschule solches sicherstellen. 
Zu letzterem Behuf haben die Truppentheile bis spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der 
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich 
selbst einzumiethen oder Nuturalgunrtier zu beziehen. 
Wegen Gewährung von Reisegeldern an Offiziere im Fall einer Mobilmachung wird auf die 
Versügung vom 15. Dezember 1880 — Nr. 543. 11. 80. M. O. D. 3 — hingewiesen. 
B. Infanterie. 
I. Beginn und Beendigung des Lehrkursus. 
Der Lehrkursus beginnt für die Offiziere am 20. Juli, für die Unteroffiziere und Gemeinen 
am 1. Auust und endet am 20. Oktober bz. 15. November 
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ie Kommandirten müssen im Laufe des 20. Juli bz. 1. August in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Offiziere der Infanterie sind vorzugsweise aus der Zahl derjenigen Lieutenants zu 
wählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner Aussicht steht; es können 
jedoch auch solche jüngere Offiziere herangezogen werden, welche für den Schießdienst besondere 
Neigung und Beanlagung haben. 
Die Unteroffiziere der Infanterie sollen zu Schießlehrern ausgebildet werden, um als 
solche nach Rückkehr zur Truppe Verwendung t #ien, ieselben sind sorgfältig dieser Absicht 
entsprechend aus der Zahl derjenigen auszuwählen, welche voraussichtlich noch längere Zeit dienen 
und von deren Ausbildung ut zu erwarten ist. 
. Bei Auswahl der von den Pionier-Bataillonen und dem Eisenbahn-Regiment zu 
kommandirenden Offiziere und Unteroffiziere ist darauf zu rücksichtigen, daß dieselben später 
bei ihren Truppentheilen als Ausbildungs-Personal Verwendung finden sollen. 
Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig 
eweckt sein und alle Eanschesten zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und 
binlen liche Körperkraft befwen 
ie zu den Lehrkursen zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur 
Ausführung von Arbeiten bestimmt. 
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Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. · 
. Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
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Kommandos nicht zur Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer 
owie den zu dem Lehrkursus kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche 
während des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden. 
Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandar sind dieselben nach Anleitung 
des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
Krulch zu untersuchen. Es olren nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
Die Auswahl der fer den Stamm der Militär-Schießschule erforderlichen Unteroffiziere aus der 
Zahl derjenigen, welche an einem Lehrkursus Theil genommen haben, liegt dem Kommandeur der 
Militär-Schießschule ob. Derselbe hat hierbei in erster Linie die Qualifikation im Auge zu 
behalten, auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu 
nehmen, als dies unbeschadet des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — 
geschehen kann. Die Unteroffiziere der Ungeroffizlerpehn. en, der Pionier-Bataillone und des 
Eien ahn-Regiments dürfen für den Stamm der Militär-Schießschule nicht zurückbehalten werden. 
  
 
	        
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