Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

III. Beförderung der Unteroffiziere und Gemeinen. 
1. Die Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Sergeanten 
bz. Gefreiten befördert werden. « · 
. Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär-Schießschule 
in Verbindung zu O und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
Rechnung # tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Militär-Schießschule über die erfolgte Beförderung 
sind. zugleich die Chargen-Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
· » IV. Ueberweisung. « 
.DIeFTtuppentheclehabendiePersonal-undOualiftkationsberichtederalsHülfslehrersonIeder 
zu dem Lehrkurfus kommandirten Osfiziere unmittelbar an den Inspekteur der Infanterieschulen 
einzusenden. Die Personal= und Qualifikationsberichte gehen in gleicher Weise zurück. 4 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Militär-Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 
Für jeden Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — und Gemeinen, und zwar für jeden auf 
einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster an die Militär-Schieß- 
schule einzusenden: 
a) Das Nationale. 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. » · » 
) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die 
Kleinmonkrrungsstücke (Vergütung der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlen= 
aufnähezeld . für die Dauer des Kommandos ergeben. · 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schieß- 
schule mittelst Postanweisung zu übersenden. · 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der 
Militär-Schießschule, die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem betreffenden 
Truppentheil zurückgesandt. 4 
Der bis auf das Datum und die Unterschrift vollständig auszufertigende Militärfahrschein 
für den Rückmarsch von Spandau. 
e) Eine dähitarte wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung beschrieben ist. *! 
Die sämmtlichen unter 2 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Militär= 
Schießschule 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter- 
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
4 V. Bekleidung und Ausrüstung. 
Jedem Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheil an Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken mitzugeben: 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — außerdem eine Schirmmütze), 
2 Waffenröcke (möglichst neue), 
2 Drillichjacken (dem Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülsen — 1 Drillichrock; den 
Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter an Stelle der beiden 
Drillichjacken eine Blouse), 
2 Halsbinden, 
2 Wahhosen (möglichst neue), 
1 weißleinene Hose, 
2 Drillichhosen, 
2 Unterhosen, 
1 Mantel, 
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Unteroffizier — einschl. Lazareihgehülsen — 2 Paar Leder- 
handschuhe), 
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