Der Reichskanzler. »
(Reichsamt des Innern.) Berlin den 30. Juli 1888.
Nr. 192.
Formulare zu Marschrouten für Kriegsverhältnisse.
Aus Anlaß der Kaiserlichen Verordnung vom 14. April d. Is. (Reichs-Gesetzblatt Seite 142), betreffend die
Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen, hat die
Reichsdruckerei neue Formutare zu Marschrouten für Kriegsverhältnisse bereit geselt Diese Formulare werden
in beliebigen Mengen (unter Umständen auch in wenigen Exemplaren) zum Preise von 3.K 30 Pf. für je
100 Bogen abgegeben. Bei der Versendung nach außerhalb haben die Besteller Porto= und sonstige Beför-
derungskosten zu tragen. Eine Ermäßigung des Preises kann auch beim Bezuge größerer Mengen nicht eintreten.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
N. A. d. J. No. 9920. I. Eck.
Kriegsministerium. Berlin den 15. August 1888.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 203/8. 88. B. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 10. August 1888.
Nr. 193.
Erlänterung der Ausführungsbestimmungen zum Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 19. April 1888.
m Anschluß an die Ausführungsbestimmungen zum Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 19. April d. J.
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(Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14) wird zu Ziffer 14 weiter angeordnet: ··
1. Für gerichtliche Strafen, welche von dem Allerhöchsten Gnadenerlasse betroffen werden und in die
um I. November d. J. von den Generalkommandos einzureichenden Nachweisungen aufzunehmen
ind, gilt als Zeitpunkt für das Zugehörigkeits-Verhältniß der Begnadigten zu einem General-
kommando nicht der Tag der Begnadigung, sondern der Tag der Verurtheilung. ·
. Die Begnadigungen derjenigen Mannschaften, welche zur Zeit der Verurtheilung dem aktiven
Dienststande, zur Zeit der Begnadigung aber dem Beurlaubtenstande angehörten, sind in die
Kategorie der Militärpersonen des aktiven Dienststandes aufzunehmen. !½m“
Alle Begnadigungsfälle der in den Festungs-Gefängnissen untergebrachten Personen, soweit sie
gerichtliche Strafen betreffen, sind von dem früheren Truppentheil der Begnadigten — nicht dem
territorialen Generalkommando — auch dann aufzunehmen, wenn das Ausscheiden derselben aus
dem Etat des Truppentheils in Folge der Länge * Strafzeit stattgefunden hatte.
No. 288/7. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
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Kriegsministerium. Berlin den 23. August 1888.
Nr. 194.
Berichte über die Führung r2c. der der Armee überwiesenen Militärschüler des Potsdamschen
Militär-Waisenhauses.
Entsprechend der Festsetzung unter Nr. 131 auf Seite 185 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1886 haben
die Generalkommandos alljährlich zum 1. November dem Direktorium des Potsdamschen Militär-Waisenhauses
ohne besondere Zusammenstellung Berichte der Truppen über die Führung und dienstliche Qualifikation der
in den voraufgegangenen beiden Jahren der Armee überwiesenen Militärschüler des Potsdamschen Militär-
Waisenhauses mitzutheilen. Diese Berichte werden den Truppentheilen unmittelbar zurückgesandt werden.
No. 61/8. 88. A. 2. Vronsart v. Schellendorff.