Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Armee-- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
22. Jahrgang. Berlin den 9. September 1888. Nr. 25. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der viertelsährlich- Pränemerationsrreie dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erit auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 204. 
Herausgabe des Exerzir-Reglements für die Infanterie. 
B9E dankbarem Gedenken an Meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät übergebe Ich hiermit der 
mee das aus Seiner Anregung hervorgegangene neue Exerzir-Reglement für die Infanterie. Dasselbe soll 
neben voller Aufrechterhaltung der althergebrachten Zucht und Ordnung der Ausbildung für die Bedürfnisse 
des Gefechts weiteren Naum schaffen. 
er burch Verigfahu mancher Formen erreichte Vortheil darf nicht dadurch verloren gehen, daß 
von irgend Jemand zur Erzielung gesteigerter äußerlicher Gleichmäßigkeit oder in anderer Absicht mündliche 
oder schriftliche Zusätze zu dem Reglement gemacht werden. Es soll vielmehr der für, Ausbildung und An- 
wendung absichtich gelassene Spielan nirgends eine grundsi liche Beschränkung erfahren. 
Zen Verstoß gegen diesen Meinen Willen werde unnachsichtlich durch Veraischieung ahnden. 
Uebrigen ist jede Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des I. und 1II. Theils mit Ernst zu 
rügen, n rhe Auffassung des II. Theils dagegen in hrehüngen. Form zu berichtigen. 
Berlin den 1. September 1888. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. September 1888. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß 
der Armee gebracht: 
1. Sene Mojestät der Kaiser und König erwarten zum 15. Oktober 1890 Berichte der General- 
kommandos und des Chefs des Generalstabes der Armee über die mit dem Exerzir-Reglement 
gemachten Erfahrungen 2c. 
2. Der Versand des Reglements erfolgt im laufenden Monat. Den Infanterie-Regimentern und 
den Unteroffiierschulen werden die zustehenden Abdrücke unmittelbar von hier zugehen, während 
der Bedarf für die Behörden und die übrigen Truppentheile linschlielich der Feldformationen 
den Generalkommandos 2c. zur weiteren Vertheilung übersandt werden wird. 
3. Ein mit den Bestimmungen des Exerzir-Reglements in Einklang gebrachter Neuabdruck der 
Garnisondienst-Vorschrift gelangt binnen Kurzem zur Vertheilung.
	        
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