Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Sämmtliche 
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2 Paar laugschäftige Stiefel (keine Schuhe), 
2 Paar Sohlen nebst Flecken, Beschlag und Aufnähegeld (Sohlen nebst Beschlag und Auf- 
nähegelo sind nur den zur Stamm-Kompagnie Kommandirten mitzugeben und für die 
zum Lehrkursus Kommandirten der Militär-Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden), 
Hemden (darunter 1 neues), 
Helm bz. Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch), 
Tornister mit Zubehör, 
Leibriemen mit Schloß, 
Mantelriemen, 
Brotbeutel, 
Feldflas e, 
eln, 
aatentchen (die Unteroffiziere der Infanterie und Jäger ebenfalls Mannschaftstaschen), 
#r ettbü e, 
Kochgeschirr, 
Paar Kochgeschirrriemen, 
Gewehr mit 1 Gewehrriemen (möglichst neu), 
Mündungsdeckel, 
Visirkappe, 
Schraubenzieher, 
Seitengewehr, 
Stcoch.n 
Gesangbuch, 
Langbuch 
den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse sowie die vorderen 
Patrontaschen kommen für die Hornisten in Wegfall). 
Tedem Unteroffizier — auch denen der Pionier-Bataillone und des Eisenbahn-Regiments — und 
Gemeinen — mit Ausnahme der Offizierburschen — ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mit- 
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ugeben. 
* ist jedem zur Stamm-Kompagnie Kommandirten #ur Instandhaltung der Bekleidungs- 
egenstände etwas blaues und graues Tuch, sowie etwas Drillich, Futterleinwand und Unter- 
osenzeug als Flickmaterial mitzugeben. 
Die Truppentheile haben darauf zu achten, daß die Kommandirten mit vollkommen guter Fuß- 
bekleidung versehen sind. 
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des 
  
betreffenden Kommandirten versehen sein. 
Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken, ist 
untersagt Der weitere Bedarf ist vielmehr der Militär-Schießschule nur auf Erfordern zu 
übersenden. 
Lersenn der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unteroffiziere 
sind seitens der ersteren mit denjemgen Bekleidungsstücken zu überweisen, mit welchen sie für das 
Kommando zur Militär-Schießschule ausgerüstet sind. 
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 
bz. Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum 
Truppentheil zurück. ·· » 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im 2. Anzuge; der bessere Anug sowie die übrigen 
Bekleidungs= rc. Stücke (siehe V. 1, 2 und 3) werden im Tornister verpackt bz. von dem Manne 
persönlich mitgebracht. · 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
Die Kosten für die Hin= und Rückreise der Offiziere werden von dem Truppentheil gezahlt und 
liquidirt, welchem der Offizier angehört. 
annschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
haben für die Hin= und Räckreise, soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Militärfahrschein
	        
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