Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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2. Auf Beamte mit unbedingtem Anspruch auf Dienstwohnung, welche in mobilen Kriegsstellen 
verwendet werden, findet die Bestimmung zu 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abzug 
von der Kriegsbesoldung in Höhe degjenigen Mohmunge heldzufahusfes zu bemessen ist, welcher in 
dem Tarife zum Gesetze vom 30. Juni 1873 für die betreffende Beamten-Klasse festgesetzt ist. 
3. Vorstehende Anordnungen finden keine Mahen auf diejenigen Offiziere, für welche ein gesetz- 
licher Wohnungsgeldzuschuß überhaupt nicht normurt ist. 
No. 532/8. 88. Bronfar v. Schellendorff. 
Avegeminiserim. Berlin den 23. September 1888. 
Nr. 221. 
Verlegung von Eisenbahn-Linien-Kommissionen. 
Am 1. Oltober d. J. wird der Sig, folgender Linien-Kommissionen verlegt: 
die Linien ommission in Düsseldorf nach Cöln, 
- assel nach Sachsenhausen, 
- Sachsenhausen nach Erfurt. 
No. 77/9. 88. A. 1. Vronsart v. Schellendorff. 
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Kriegsministerium. Berlin den 27. September 1888. 
Nr. 222. 
Schießvorschrift für den Train. 
Seine Mazjestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 15. August d. IJ. eine 
„Schießvorschrift für den Train“ 
zu genehnigen geruht. 
ese Schießvorschrift tritt an die Stelle der „Karabiner-Schieß-Instruktion für die Kavallerie, 
mgeänder " den Train“ und wird den Kommandobehörden in der dem Druckvorschriften-Etat entsprechenden 
Anzahl von Abdrücken zugehen. 
Die Bestimmungen der Schießvorschrift kommen vom 1. November d. J. ab zur Anwendung. 
Bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee ist der geheftete Abdruck zu 50 Pf., der kartonnirte zu 
65 Pf. von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, 
in deren Verlag bie Schießvoaschrift ershienen ist, zu beziehen. 
No. 179,9. 38. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 223. 
Ermächtigung des Dr. Beeck zu Buenos Aires zur Ausstellung von — für deutsche Militär- 
pflichtige in Argentinien, Uruguay und Paragna 
Dem Direktor des deutschen Hospitals Dr. med. Paul Beeck zu Buenos — ist die Ermächtigung zur 
Ausstellung der im §. 41,75 und # Theil 1 der Wehrordnung vom 26. September 1875 bezeichneten Zeug- 
nisse über die Untauglich feit bz. Tauglichleit derjenigen militärpflichtigen Deutschen ertheilt worden, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in Argentinien, Uruguay oder Paraguay haben. 
Berlin den 31. A#wgust 1888 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
v. Boetticher. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 10. September 1888. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 55/9, 68. A. 1. v. Blume.
	        
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