Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Anlage 4. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Gewehr-Prüfungs-Kommission maßgebenden Bestimmungen. 
I. Zeitpunkt des Kommandos. 
Die Mannschaften werden zum 15. März bz. 1. August kommandirt; sie müssen im Laufe dieser 
Tage in Spandau eintreffen. 
II. Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen. 
Die Unteroffiziere müssen sich für den Versuchsdienst eignen, daher gute Schützen sein, ent- 
sprechende Schulkenntnisse und jedenfalls eine leserliche Handschrift bestgen. Dieselben werden im 
Einverständniß mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission letzterer seitens der Militär-Schießschule 
Hseü aus der Zahl der zu den Lehrkursen Kommandirten überwiesen. Diese Unter- 
offziere treten zur Gewehr-Prüfungs-Kommission mit dem 1. Juli bz. 16. November jedes 
Jahres über. 
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2. Bei der Auswahl ist in erster Linie die Qualifikation der Unteroffiziere im Auge zu behalten; 
auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als 
dies sehe shreinträchligung des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — 
zulässig erscheint. * 
3. Die bsn müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig 
geweckt sein. 
4. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
5. Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des 
6 Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
  
Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung 
des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
Hinsichtlich der 
III. Beförderung der Unteroffiziere und Gemeinen, 
V. Bekleidung und Ausrüstung, 
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände 
finden ohne Ausnahme die gleichartigen Bestimmungen für die Militär-Schießschule (Anlage 3) 
entsprechende Anwendung. Sohlen nebst Beschlag und Aufnähegeld sind den zur Gewehr-Prüfungs- 
Kommission Kommandirten gleichfalls mitzugeben. 
IV. Ueberweisung. 
. Für jebden Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — und Gemeinen, und zwar für jeden auf 
einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster an die Gewehr-Prüfungs- 
Kommission einzusenden: H, 
a) Das Nationale. S 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke. · 
e) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten in Bezug auf die l 
Kleinmontirungsstücke (Vergütung der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauf- 
nähegeld rc. für die Dauer des Kommandos ergeben. 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Gewehr-Prüfungs- 
Kommission mittelst Postanweisung zu übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission, die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem betreffenden 
Truppentheil zurückgesandt. « 
Der bis auf das Datum und die Unterschrift vollständig auszufertigende Militärfahrschein 
ür den Rückmarsch von Spandau. 
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