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Kriegsministerium. Berlin den 3. Oktober 1888.
Nr. 233.
Anwendung des Giro-Verkehrs der Reichsbank bei den Truppen- 2c. Kassen.
Seit einiger Zeit ist bei verschiedenen Truppentheilen, militärischen Instituten und Lokalbehörden der Militär-
verwaltung versuchsweise die Anwendung des Giro-Verkehrs für das Zahlungswesen erfolgt. Nach den hier
vorliegenden Berichten der betreffenden Truppentheile rc. erscheint dieses Verfahren geeignet, eine Beschränkung
der Baarzahlungen aus den Truppen= 2c. Kassen bz. eine Verminderung der baaren Geldbestände in denselben
ferteihuführe 4rn7 dadurch auch den Kassen-Kommissions-Mitgliedern (Kassen-Verwaltern) ihre Verantwort-
ichk eit zu erleichtern.
Es empfiehlt sich deshalb, dem gedachten Verfahren eine weitere Ausdehnung zu geben.
Im Wege des Giro-Verkehrs der Reichsbank erfolgt die Begleichung von Zahlungen mittelst Checks,
welche nach Maßgabe der vom Kaiserlichen Reichsbank-Direktorium erlassenen, am Schlusse enthaltenen
Bestimmungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank von den betreffenden Kassen-Kommissionen bz. Kassen-
Verwaltern auszustellen bleiben.
Demgemäß wird hierdurch gestattet, daß zunächst diejenigen Truppent eile, Institute und Lokalbehörden
der Militärverwaltung, welche sich mit einer Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle an einem und demselben
Orte oder in der Nähe des letzteren befinden, unter entsprechender Mitwirkung der betreffenden Intendanturen,
die Eröffnung eines Giro-Kontos bei der örtlichen Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle beantragen und
sich namentlich zur Begleichung der Forderungen von Lieferanten 2c. der Checks als Zahlungsmittel bedienen.
ie Anwendung von Checks bleibt zwar eine vollkommen freiwillige, es empfiehlt sich jedoch auf
dieses Verfahren geeigneten Falls zu rücksichtigen. Bei denjenigen Lieferanten 2c., welche auberhald wohnen
und nicht Giro-Konten-Inhaber sind, würde allerdings in Betracht kommen, daß denselben durch das Check-
verfahren Kosten erwachsen.
it dem Kaiserlichen Reichsbank-Direktorium ist nun eine Vereinbarung dahin geioffen worden,
daß sich die Mitglieder der Kassen-Kommissionen der betheiligten Truppentheile und militärischen Institute bz.
die mit den Kassengeschäften betrauten Beamten der betheiligten Lokal-Verwaltungen mit den ersten Vorstands-
beamten der betreffenden Bankanstalten zuvörderst persönlich ins Einvernehmen setzen sollen, um sich über die
Formen des Verkehrs zu verstän iden.
Ferner ist seitens des Reichsbank-Direktoriums von der Haltung eines bestimmten Minimal-Gut-
habens auf den Giro-Konten der Militärverwaltung abgesehen worden. Die Vertreter der letzteren haben
jedoch dafür Sorge zu tragen, daß dem Konto von Seiten der Reichshauptlasse bz. der General-Militärkasse
oder der betreffenden Korps-Zahlungsstelle stets soviel überwiesen wird, als zur Honorirung der von dem
Konten-Inhaber jeweils ausgestellten Checks erforderlich ist. Behufs Förderung des Checkverfahrens hat sich
das genannte Direktorium zugleich mit der Eröffnung von Giro-Konten bei der Reichsbank für die betheiligten
Korps-Zahlungsstellen einverstanden erklärt.
Eine Aenderung des bisherigen Verkehrs zwischen den Militärbehörden und den Zahlungsstellen tritt
durch das in Anwendung zu bringende Checkverfahren nicht ein.
Seitens der Korps-Intendanturen sind bis zum 1. April kün ftigen Jahres dem Militär-Oekonomie-=
Departement Nachweisungen derjenigen Truppentheile 2c. einzusenden, welche die Eröffnung von Giro-Konten
bei den zu bezeichnenden Bankanstalten beantragt haben. Ebenso bleibt in Zukunft hinsichts der im Laufe
eines Etatsjahres in erwähnter Beziehung eingetretenen Veränderungen nach ablauf desselben seitens der
Intendanturen Anzeige zu erstatten.
No. 125/8. 38. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
a. Bestimmungen
für den Giro-Verkehr der Reichsbank.
1. Die Anträge auf Eröffnung eines Kontos sind an diejenige Reichsbankhauptstelle oder Reichs-
bankstelle zu richten, zu deren Bezirk der Antragsteller seinem Wohnsitze nach gehört.
2. Wird der Antrag genehmigt, so erhält der Antragsteller außer den nöthigen Formularen ein
Konto-Gegenbuch, in welches alle von im oder für ihn baar oder durch Verrechnung eingehenden
Gelder eingetragen werden. Weitere Bescheinigungen werden von der Reichsbank nicht ertheilt.