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Makulirte Check-Formulare sind, mit dem Firmen-Stempel oder mit dem Namen des
Konto-Inhabers versehen, an die Bank zurückzuliefern. « « » «
. Wechsel, aus welchen ein n Teber zu einer Zahlung verpflichtet ist,), sind bei der Reichs-
bank oder einem anderen Bankhause, welches mit der Reichsbank in täglicher Abrechnung steht,
ahlbar zu machen und rechtzeitig zu avisiren. Ein Verzeichniß dieser Bankhäuser ist in dem Giro-
omtoir aufgelegt.““) Im Besitze der Reichsbank befindliche Wechsel, welche weder bei ihr
noch einem der in diesem Verzeichnisse genannten Bankhäuser zahlbar gemacht oder nicht recht-
zeitig avisirt sind, müssen baar bezahlt werden. .
Eingelöste Papiere werden dem Konto-Inhaber gegen Empfangsbescheinigung ausgeliefert.
9. Verfügt der Konto-Inhaber über mehr, als sein Duthaben beträgt, so lehnt die Bank nicht bloß
die Zahlung ab, sondern behält sich auch vor, den Verkehr mit ihm sofort gänzlich abzubrechen.
Verfügt er über sein ganzes Guthaben, so drückt er damit die Absicht aus, sein Konto zu schließen.
Beim Schließen des Kontos sind mit der letzten Abhebung sämmtliche restirenden Check-Formulare
an die Bank zurückzuliefern. « «
10. Die Giro-Gelder werden von der Bank spesenfrei verwaltet, aber nicht verzinst. «
11. Die Konto-Gegenbücher sind möglichst oft, mindestens aber monatlich einmal, zur Eintragung
der Posten vorzulegen.)
ährlich am 7. Juli und 31. Dezember werden sämmtliche Konten abgeschlossen und der
Saldo aufs NReue vorgetragen. ·
Die Reichsbank erwartet, daß die Konto-Inhaber von den ihnen vorstehend unter Nr. 4 und 8
eingeräumten Befugnissen regelmäßig Gebrauch machen, die Giro-Einrichtung aber nur für sich
selbst oder für andere Konto-Inhaber, nicht für dritte Personen benutzen und ein der Mühe-
waltung entsprechendes baares Guthaben halten werden. Sie behält sich das Recht vor, den
Vertrag ohne Weiteres durch schriftliche Benachrichtung aufzuheben, wenn dieser Erwartung nicht
entsprochen wird, oder wenn sie aus anderen Gründen die Aufhebung für angemessen erachtet.
Außerdem können die vorstehenden Bestimmungen nach 14 Tage vorhergegangener öffent-
licher Ankündigung in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern jederzeit abge-
ändert werden. ·
Vor Eröffnung des Kontos hat sich der Konto-Inhaber mit diesen Bestimmungen durch Voll-
jehung eines Druckexemplars derselben einverstanden zu erklären. Die Ümoerschiißten der übrigen
ersonen, welche als Geschäftstheilhaber oder sonst zur Zeichnung des Namens oder der Firma
des Konto-Inhabers berechtigt sind, müssen bei der Bank nieberzelegt werden. Fur Prokuristen
oder Bevollmächtigte sind außerdem besondere Vollmachten nach den bei der Reichsbank ein-
geführten Formularen niederglegen Alle der Reichsbank mitgetheilten Wn und Voll-
machten bleiben so lange giltig, bis der das Konto führenden Bankanstalt schriftlich von dem
Erlöschen Anzeige gemacht worden ist.
Die boclehenden Bestimmungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank sind zunächst für das Giro-
Komtoir der Teicte auptbank und die dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar untergeordneten Bankanstalten
erlassen, demnächst auf die von zwei Beamten verwalteten Unteranstalten ausgedehnt und finden fortan auch
r i#3 nur von einem Beamten verwalteten Unteranstalten an Bankplätzen mit folgenden Beschränkungen
nwendung:
1. Anträge auf Eröffnung eines Kontos sind an die Unteranstalt zu richten, welche dasselbe führen soll.
2. Von baaren Einahlucgen, welche bei einer Unteranstalt geleistet werden, hat der Konto-Inhaber
der vorgesetzten Bankanstalt unverzüglich Mittheilung zu machen. ·
3. Giro-Uebertragungen auf Grund rother Checks werden nur in Beträgen von 3000 bis 50 000 Mark
der Bestimmungsanstalt direkt avisirt. ·
4. Zum Inkasso übernehmen die Unteranstalten weder Wechsel noch andere Papiere.
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*) Auch die bei einem Konto-Inhaber domizilirten Wechsel können zur Zahlung bei der Bankanstalt, welche
sein Giro-Konto führt, angewiesen werden. Zu diesem Behufe ist dem üblichen Domizilvermerk („Zahlbar in X. bei
Herrn 7.6) hinzuzufügen: „durch dessen Giro-Konto bei der Reichsbank.“
Stern b Die betreffenden Firmen sind auch in dem gedruckten Verzeichniß der Inhaber von Giro-Konten mit einem
ern bezeichnet.
Die Eintragungen der Kredit-Posten erfolgen durch die Beamten der Reichsbank. Die Debet-Seite kann
der Konto-Inhaber selbst führen und die Summationen bewirken.