Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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223/Witten a. Ruhr Dortmund. 
*224/ Wolgast Stralsund. 
77225 Wongrowitz Posen. 
226 Worms Mainz. 
*#7227| Wronke Posen. 
228 Würzburg Nürnberg. 
229 Zeitz Reichsbanknebenstelle Gera. 
230 Zittau Reichsbanknebenstelle Dresden. 
231 Zweibrücken Reichsbanknebenstelle Mannheim. 
232 Zwickau Reichsbanknebenstelle Chemnitz. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. Oktober 1888. 
Nr. 234. 
  
Aenderung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung des X. Armeekorps. 
Am 1. Oktober 1888 ist der Kreis Neustadt a. N. (Negierungöbezirt Hannover) vom Landwehrbataillons- 
bezirk Hannover zum Landwehrbataillonsbezirk Nienburg und der Kreis Rinteln (Regierungsbezirk Cassel) 
vom Landwehrbataillonsbezirk Nienburg zum Landnehrbataillonbeze Hannover übergetreten. 
No. 144/10. 88. A. 1. v. Blume. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 9. Oktober 1888. 
Nr. 235. 
Nachrichten, betreffend die Anstellung der it Anict auf Anstellung im Civildienst verabschiedeten 
ziere. 
Es werden Nachrichten, betreffend die Anstellung von verabschiedeten Offizieren im Civildienst, welchen die 
Aussicht hierzu Allerhöchsten Orts verliehen worden ist, zur Ausgabe gelangen. 
Diese Nachrichten sind beim Truppentheil jedem betreffenden auchchäidenden Offizier zur Kenntniß 
vorzulegen. Die Bezirkskommandos haben den bereits ausgeschiedenen Offizieren auf Wunsch jederzeit die 
Einsicht der Nachrichten zu gestatten. 
Von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn — Berlin SW., Koch- 
straße 68—70 — können die Nachrichten bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von 
5 Pfennig bezogen werden. 
No. 75/10. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Oktober 1888. 
Nr. 236. 
Uebernahme der bei Behörden der Reichs- und Staatsverwaltung angestellten Personen in die 
Heeresverwaltung. 
Behörden der Heeresverwaltung, welche einen bei einer anderen Behörde der Reichs= oder Staatsverwaltung 
angestellten oder beschäftigten Beamten oder Nichtbeamten anzunehmen beabsichtigen, haben in Betreff des 
Zeitpunkts der Uebernahme des Bewerbers entweder selbst mit der vorgesetzten Behörde des letzteren eine 
Vereinbarung zu treffen, oder dem Bewerber aufzugeben, seinerseits den Nachweis zu erbringen, daß seine 
vorgesetzte Dienstbehörde mit seiner Entlassung aus dem bisherigen Dienstverhältniß zu dem gegebenen Zeit- 
punkte einverstanden ist. 
Arbeiter dürfen auf Grund eines Entlassungsscheines angenommen werden. 
No. 10 5/10. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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