Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 10. Dezember 1888.
Nr. 280.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung.
Der Feldgeräth-Etat für eine Eisenbahn-Bau-Kompagnie wird außer Kraft gesetzt und gelangt an Stelle
desselben die „Ausrüstungs-Nachweisung für Eisenbahn-Formationen“ in der erforderlichen Anzahl von
Exemplaren an die Kommandobehörden 2c. unter Umschlag zur Vertheilung.
No. 239/12. 88. A. 1. v. Blume.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 16. Dezember 1888.
Nr. 281.
Ausrüstungs-Nachweisung für die Patronenwagen einer Kavallerie-Division.
Den Kommandobehörden wird die vorbezeichnete Ausrüstungs-Nachweisung, welche an Stelle der im
Drucoorschriften-Etat unter A. 3 No. 20 aufgeführten tritt, mit Vertheilungsplan unter Umschlag übersandt
werden.
No. 172/12. 88. A. 3. v. Blume.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 19. Dezember 1888.
Nr. 282.
Anträge auf Weiterbewilligung von Pensions-Kompetenzen.
Der kriegsministerielle Erlaß vom 11. November 1873 Nr. 640/11. D. f. J. A. (Armee-Verordnungs-Blatt
1873 Nr. 284 Seite 264) wird dahin ergänzt, daß diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche
dem Beurlaubtenstande angehören, etwaige Anträge um Fortgewährung von temporär angewiesenen
Pensions-Kompetenzen — nach Maßgabe des §. 51,2 der Heerordnung vom 22. November 1888 — auf
dem Dienstwege bei dem Departement für das Invalidenwesen zur Vorlage zu bringen haben.
No. 501/12. 88. C. 1. v. Grolman.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 21. Dezember 1888.
Nr. 283.
Informatorische Beschäftigung der Militäranwärter in Unterbeamtenstellen der Justizverwaltung und bei
den General-Kommissionen.
Von den betheiligten Herren Ressort-Chefs ist es nicht für geboten erachtet, die Zulassung eines Militär-
anwärters zum Unterbeamtendienst in der Justizverwaltung oder bei einer General-Kommission von einer der
— vorhergehenden informatorischen Beschäfligung des Anwärters in diesem Dienste abhängig.
zu machen.
Eine Kommandirung der Militäranwärter zur informatorischen Beschäftigung in den genannten
Dienstzweigen hat daher fortan nicht mehr stattzufinden.
No. 234/12. 88. C. 3. v. Grolman.