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Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1887.
Nr. 2.
Wittwen- und Waisengeldbeiträge bei der Beförderung der Offiziere und während der Probedienstleistung
in Beamtenstellen.
Die Wittwen= und Waisengeldbeiträge der Offiziere sind schon während des ersten Jahres nach der Beförderung.
in eine höhere Charge nach dem vollen pensionsfähigen Diensteinkommen vieser Charge zu bemessen. Die
Spezialbestimmung des §. 6 des Militär-Pensions-Gesetzes, nach welcher unter gewissen Voraussetzungen nicht
das pensionsfähige Diensteinkommen derjenigen Charge, welche der betreffende Offizier bekleidet, sondern das
pensionskähige Einkommen einer anderen Charge bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legen ist, ist für
die Auslegung des §. 4 des Reliktengesetzes ohne Einfluß.
Die zur Probedienstleistung in Beamtenstellen der Militärverwaltung herangezogenen Personen fallen
lediglich dieses Verhältnisses wegen und so lange sie nicht etatsmäßig angestellt und aus der Stelle pensions-
berechtigt sind, nicht unter das Gesetz vom 17. Juni 1887; sie haben deshalb auch keine Wittwen= und Waisen=
geldbeiträge zu entrichten.
No. 572/9. 87. A. 6. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. * Berlin den 2. Januar 1888.
Nr. 3.
Amtskautionen.
Die Frage,
ob es zulässig ist, die Gehaltsabzüge kautionspflichtiger Beamten bis zur Erreichung derjenigen
Köbe, welche den Ankauf eines kautionsfähigen Werthpapiers mögülht. in Sparkassenbüchern
nanzulegen,
wird in Hinblick auf §. 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. August 1876 (Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 179) verneint.
No. 68/11. 87. B. 1. Bronsart von Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1888.
Nr. 4.
Ausgabe einer neuen Vorschrift.
Die „Vorschrift für die Verwaltung des Materials der Feldartillerie und der der Truppe hierzu gewährten
Gelder“ ist neu gedruckt worden und wird den Kommandobehörden rc. in der dem Dichborschrcten-Etnt
entsprechenden Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
Dieselbe ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W,
Kochstraße 68 —70, erschienen und kann bei direkter Bestellung zum Preise von 45 Pf. für das geheftete und
60 Pf. für das kartonnirte Exemplar bezogen werden.
No. 234/1. 38. A. 4. rasart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 13. Januar 1888.
Nr. 5.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
Unter Bezugnahme auf §. 2,1 der Rekrutirungsordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß
Stabsoffiziere des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken bz. Preußischen Gebiets-
theilen der 4., 8., 12., 16., 20., 24., 28., 32., 33., 40., 44. und 62. Infanteriebrigade beizuwohnen haben.
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando
des Gardekorps vorzulegen.
Im Auftrage.
No. 194/1. 98. A. 1. v. Hänisch.