Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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Bezirk 1 Sitz Der Beisitzer Der Stellvertreter 
- 4 4 Name und Amts- Name und Amts- 
des Schiedsgerichts Charakter bz. Wohnort Charakter bz. Weohort 
Beschäftigung Beschäftigung 1 
14XV. Armerkors Straßburg 3. Beisitzer Metalldreher Wilhelm · Straßburg 
i / E. s Siabhurg in der Artillerie= -Werkstatt [E. 
hülfe Schurr in 5HfSarbeiter Schiltauer beim W### 
der Arillrie-Werksian rber Tres hiltaner enn Metz 
l Vorarbeiter Kreß beim 
4. Beisier. . Proviantamt Vagenau 
ie bisher Schlossermeister-Gehülfe 
Hellmuth in der Artillerie= Stragurg 
erkstatt 
Vorsichende Veränderungs-Nachweisung wird hiermit bekannt gemacht. 
No. 285/1. 88. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. 
Berlin den 17. Januar 1888. 
Nr. 7. 
Schießvorschrift für die Kavallerie. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mitest Allerhöchster Ordre vom 13. Januar d. J. eine „Schieß- 
vorschrift für die Kavallerie“ zu genehmigen geruht 
Diese Schießvorschrift un an pe telle der „Karabiner-Schieß-Instruktion für die Kavallerie“ und 
wird den Kommandobehörden in der dem Druckvorschriften-Etat entsprechenden Anzahl von Exemplaren 
zugehen. Abweichend von diesem Etat werden die Stäbe der Train-Bataillone, die Kompagnien eines Train- 
Bataillons bz. de Großherzoglich Hessische Train-Kompagnie diese Vorschrift nicht erhalten. 
Dieselbe ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin SW., 
Kochstraße 68—70, erschienen und bei direkter Bestellung aus der Armee zu 50 Pf. für das geheftete und zu 
65 Pf. für das kartonnirte Exemplar zu beziehen 
Die Bestimmungen der Schleßvezscheift, durch welche diejenigen der „Revolver-Schieß-Instruktion 
für die Kavallerie“ entbehrlich k treten sofort in Kra 
No. 140/1. 88. A. 3. Bronsart v. Bhst oooff. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1888. 
Nr. 8. 
Ergänzungen für die Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militär- 
Verhältnisse Anzumusternder zu beachten sind. 
Als Nr. 6 ist neu einzufügen: 
6. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beurlaubten- 
stande der Kaiserlichen Marine angehörenden Seedampfschiffs-Maschinisten I. bis III. Klasse nach 
dem beigefügten Schema dem mständigen Komnando der Werftdivision Miltheilung zu machen. 
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. Als Nr. 8 ist neu einzufügen: 
8. Die Seemannsämter im Unge haben den unter 5 und 7 genannten Mannschaften eine 
Bescheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Schema auszustellen, auch dieselben 
anzuweisen, ab- sie sich spätestens lunerhalh vierzehn Tagen, für den Fall einer Mobilmachung 
innerhalb 48 Stunden, na Fesolsgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs- 
bescheinigung beim Bezirksfeldwebel zurückzumelden haben. 
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 9. * bisherige Nr. 8 wird Nr. 10.
	        
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