Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

Die „Anleitung für die Behandlung der Feldgeschütze“ ist im Druck erschienen und wird den 
Kommandobepörden in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren nebst Vertheilungsplan unter Umschlag 
zugehen. 
Die „Instruktion für die Behandlung der Felvaeschützel muß neben der vorerwähnten Anleitung 
nach so sange beibehalten werden, bis auch die „Anleitung für Instandsetzungen an Feldgeschützen“ aus- 
gegeben sein wird. 
No. 901/12. 87. A. 4. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 5. Januar 1888. 
Nr. 11. 
Berichtigung. 
In der neu aufgestellten, den Tekturen 1 bis 29 zur Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfaisse zu 
den Schießühungen als Anlage beigefügten und im Armee-Verordnungs-Blatt für 1887, S. 356 bis 358, 
abgedruckten Uebersicht der Artillerie-Schießplätze 2c. muß es unter laufender Nummer 2, Spalte 5 statt 
„Bromberg“ heißen: „Stettin“. 
No. 168/1. 88. A. 4. v. Hänisch. 
Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. N. 12 Berlin den 7. Januar 1888. 
r. 12. 
Austellung der Militäranwärter bei Privat-Eisenbahngesellschaft 
Der Neuhaldensleber Eisenbahngesellschaft in Neuhaldensleben und der österreichischen Lokal-Eisenbahn- 
Fesellschaft in Wien — der letzteren hinsichtlich der auf Preutischen Staatsgebiete belegenen Strecke einer 
isenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegenhals — ist die Verpflichtung auferlegt worden, in den 
Stellen der Subaltern= und Unterbeamten Militäranwärter unter 40 Jahren nach Maßgabe der Vorschriften 
für den preußischen Staats-Eisenbahndienst anzustellen. 
No. 27/1. 38. C. 3. v. Grolman. 
Kriegsministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 11. Januar 1888. 
Nr. 13. 
Ausgabe besonderer Abdrücke von Gesetzen. 
Besondere Abdrücke: 
1. des Gesetzes über die Naturalleistungen für die ar Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
mit den durch das Gesetz vom 21. Juni 1887 erfolgten Abänderungen, nebst Instruktion zur 
Ausführung dieses Gesetzes vom 30. August 1887 und Ausführungsbestimmungen, 
2. des Gesetzes vom 21. Juni 1887, betreffend Abänderung bz. Ergänzung des Quartierleistungs- 
Gesetzes vom 25. Juni 1868 nebst den hierzu vom Kriegsministerium ergangenen erläuternden 
Bestimmungen, 
werden den Kommandobehörden 2c. in der nach Maßgabe des Druckvorschriften-Etats erforderlichen Anzahl 
unter Umschlag zugehen. 
Diese Abdrücke werden auch im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und 
Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, und zwar bei direkter Bestellung zum Prair- 
schei von 50 Pf. für das geheftete Exemplar zu 1, und von 10 v für das zu 2, 
erscheinen. 
Gleichzeitig kommen 2 Tekturen zu der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zum Quartierleistungs- 
Gesetze vom 25. Juni 1868 zur Versendung. 
No. 3/1. 88. B. 2. Blume.
	        
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