B. Mannschaften:
Zur Uebung 1888: Darunter für den Stamm 1888/89:
II. Armeekorps 3 Utoffz. — Tamb. 1 Horn. * Gemeine 1 Utoffz. —. 1 Horn. ; Gemeine.
- 3 2- - - b“ 1 - - -
III. - 2 = 1 - — 2 8 - 1 — — = 6 -
IV. 2- 2 - 1 — 2 30 2 1 - 1 - — - 6 -
V. - 3 — 2 1 = 33 - 1 — = 1 = 7 -
VI. - 3 1 = — 34 - 1- — -Ê — 7 -
VII. * 3 * 1 * — * 34 * 1 * — * — "-ê 7 -
VIII. - 2 1 — 32 - le 1 — = 7 -
IX. - 2 1 = — 30 1 — z= — - 6 -
X. - 2 1 = — 30 - 1 : — = — z 6 9
XI. - 4 1 = 1 = 46 - 2 — 6 1 = 11 -
XII. (Kgl. Sächs.) 3 1 — " 44 - 1- — - — 10
XIII. (Kal. Württb. ) 2„ 1 = — 30 - 1 - 1 = — - 6 -
XIV. Armeekorps 3 " 1 . 34 1 — — 7 =
XV. 3 - 1 = — : 44 1 - - — - 10 2-
Summe 46 Utoffz. 12 Kamb. 4 Horn. 528. Genss T MNoss. Tamb. 4 Horn. 112 Gemeine.
Der Zusammentritt des Lehr-Infanterie-Bataillons findet in diesem Jahre am 14. April statt.
ie Kommandirungen haben fr Maßgabe der Bestimmungen vom 19. Februar 1887 — Armee-
Verordnungs- Blatt Seite 66 — zu er olgen.
Letztere werden nur dahin ab ehdert, daß unter Abschnitt VI „Bekleidun und Ausrüstung“
Ziffer 1: gef Seite 69 zwischen der fünften und sechsten Zeile von oben ein Paar würsch chuhe auesne en,
e Klammer hinter „I Prnste mit Zubehör“ sowie die Schriftstelle Psrek
eslar und anstatt „2 Patrontaschen (die Unteroffiziere nur eine)“ einzufügen ist: „1 inicke
und 2 vordere Patrontaschen (den Spielleuten ist nur die hintere Pamoontchche mitzugeben)“
ferner
Ziffer 2: hinter dem Worte „Spaten“ „nebst Futterakt,
er 3: * wischen der zeiten und dritten Zeile von oben:
i
1 neue Feldmütze“ und
aier „Sämmtliche Stücke müssen“ „neuester Probe u
er 5:
t chalten ist.
No. 296/1. 88. A2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 7. Februar 1888.
Nr. 22.
Unterstempelung der Urlaubspässe 2c.
Umn den Mißbrauch von Urlaubspässen zur Erhebung von Militärbillets zu verhindern, wird bestimmt, daß
künftig alle Urlaubsbescheinigungen bz. sonsicgen Ausweispapiere für die in Position „zu Ld“ des Militär=
karst (Seite 131 des I. Theils der Militär-Eisenbahn-Ordnung) bezeichneten Personen des Soldatenstandes,
Zöglinge der Militär-Erziehungsanstalten und Waisenhäuser u. s. w. neben der Unterschrift des betreffenden
Milttärbefehlshabers mit dem Dienststempel bz. in Ermangelung eines solchen mit dem Privatsiegel (unter
Angabe: „in Emangelung eines Diensthegel zu versehen sind.
No. 360/1. 88. nsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Februar 1888.
Nr. 23.
Führung der Militäranwärter im Rapport.
Die nach Anlage L der Lrundsetze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden und nach §. 39 des Geldverpflegungs-Reglements im Frieden kommandirten n
beurlaubten Militäranwärter sind auch dann in den Rapporten vorschriftsmäßig zu führen, wenn die Zivi
beschäftigung in der Garnison stattfindet.
Eine Dispensation vom Dienst zur Uebernahme einer solchen Beschäftigung ist nicht zulässig.
No. 670/l. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.