2. wenn Hinterbliebene eines Militärmusikers beim Tode desselben sich in hülfsbedürftigen Ver-
hältnissen befinden, namentlich wenn durch voraufgegangene längere Krankheit besondere Aus-
ghaben erfordert wurden. m— »
· Bezügliche Anträge der Truppentheile 2c. sind auf dem Dienstwege dem Kriegsministerium, Allgemeinen
Kriegs-Departement, erstmalig zum 1. Dezember 1888 und sodann alljährlich zweimal — 1. Juni und
1. Dezember — zu übermitteln. · «·"-
Inwieweit eine Verstärkung des Grundvermögens durch Abhalten von Militär-Konzerten zum Besten
des Fonds zu fördern sein möchte, bleibt der Entschließung der Militär-Musikkorps bz. der Truppenbefehls-
haber überlassen. Die Reinerträge solcher Konzerte sowie etwaige anderweite Zuwendungen sind seitens der
Truppentheile unmittelbar der Infanterie-Abtheilung des Kriegsministeriums behufs der Einziehung durch die
General-Militärkasse mitzutheilen. «
No. 488/2. 88. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 43.
Karabinerfutteral.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich für Neubeschaffungen die beifolgende Probe des Karabiner-
sutterals. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 1. März 1888. .
Wilhelm.
- Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 8. März 1888.
Verstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Mittheilung
der Proben bleibt vorbehalten.
No. 118/3. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 9. März 1388.
Nr. 44.
Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1888/89.
1. Der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungs-Blattes ist in besonderer Aulag
die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. d. M., betreffend die Uebungen des Beurlaubten-
bei flltandes im Etatsjahre 1888/89, nebst Ausführungsbestimmungen
eigefügt. -..-
2. — Abdrücke der Anlage sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler
und Sohn, Berlin 8W., Kochstraße Nr. 68—70, auf direkte Bestellung zum Preise von 25 Pf.
für das Exemplar zu haben.
No. 241/3. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 6. März 1888.
Nr. 45.
Dauer der Kommandos von Jufanterie- 2c. Unteroffizieren und Gefreiten behufs Unterweisung in der
G
Führung 2c. der Patronenwagen.
Die Dauer der Kommandos von Infanterie= 2c. Unteroffizieren und Gefreiten behufs Unterweisung in der
Ausrüstung, Beladung und Führung der Patronenwagen wird — in Abänderung des Schlußsatzes diesseitigen
Erlasses vom 5. Oktober 1872 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 303) — von vier auf drei Wochen herabgesetzt.
No. 464/2. 88. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. «-’ «