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den Erlaß vom 23. Dezember 1887 (A. V. Bl. für 1887,
Seite 354) Bezug genommen.
10) Fuhrkosten und Tagegelder behufs Besichtigung der
Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
Die General-Inspektion der Fuß-Artillerie wird jedoch er-
mächtigt, ausnahmsweise einen Regimentskommandeur mit der
Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen
der Fuß-Artillerie zu beauftragen, und zwar insoweit der be-
treffende Schießplatz nicht zur eigenen Garnison gehört, unter
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse.
11) Den zu Landwehr-lebungen als Bataillons= oder
Kompagnie-Führer, oder als Adijutanten und den gemäß
Anlage 3, Nr. 12 kommandirten Offizieren der Linie wird,
falls der Uebungsort nicht ihr Standort ist, die Mitnahme
ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds
gestattet, wenn die Entfernung 50 km oder mehr beträgt.
12) Bezüglich der Gewährung der Bekleidungs-Entschä-
digung siehe Erlaß vom 7. April 1886 (A. V. Bl. Seite 108).
13) Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind —
nach Maßgabe der geringeren Kosten — aus den in eigenem
Verwahrsam befindlichen Angmentations-Beständen der bezüg-
lichen Truppentheile oder den Beständen der nächsten Artillerie-
Depots nach den Anweisungen der Generalkommandos zu ent-
nehmen.
Im Einzelnen wird bestimmt:
a. Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind-
lichen Beständen:
Die Jnstandhaltung bz. Instandsetzung hat durch
die Truppenbüchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen
müssen nach beendigten Uebungen in brauchbarem, völlig
einwandfreiem Zustande wieder in Verwahrung
genommen werden.
b. Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie=
Depots: