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bildung für Sergeantenstellen der Korps= und Armee-
Telegraphen = Abtheilungen (vergl. unter 33, letzter
Absatz),
g. die Arbeitssoldaten (vergl. Anlage 4).
17) Ferner können bei jedem Armeekorps 26 —————-
der Kavallerie bis zur Dauer von 6 Wochen als Aspiranten
für Wachtmeisterstellen bei mobilen Trainformationen einberufen
werden (vergl. Ziffer 33).
18) Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve zu stel-
lende Ausbildungspersonal (vergl. Anlage 3) können bis zum
Schluß der Herbstübungen unter Anrechnung auf die Uebungs-
stärke zu den Linien-Truppentheilen, jedoch mit Ausnahme des
Trains, übungspflichtige Mannschaften der Reserve bis zu der
bestimmungsmäßigen Dauer eingezogen werden.
Bei der Infanterie des III. Armeekorps, welcher keine
Uebungsstärke zugewiesen ist, können diese Einziehungen ebenfalls
— nach dem Ermessen des Generalkommandos — stattfinden.
19) Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hilfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal aus
der Truppe solche aus der Reserve — bis zu 30 Mann für
jedes Armeekorps — innerhalb der gesetzlichen Uebungspflicht
und unter Anrechnung auf die Uebungsstärke der Infanterie,
zur Besetzung der bei den Herbstübungen zu errichtenden Feld-
bäckereien und Schlächtereien (vergl. Verf. v. 25. 5.87. Nr. 438.
4. 87. B2 bz. v. 8. 3. 86. Nr. 311/11. M. O. D2) heran-
zuziehen.
Beim Gardekorps und III. Armeekorps sind diese Mann-
schaften als Kompletirungs-Mannschaften im Sinne der F. O.
2. Theil A. c zu betrachten.
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-Back-
ofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann.
20) Bei dem Gardekorps und dem III. Armeekorps, welche
Kaisermanöver haben werden, finden außer den durch die Feld-
dienstordnung, 2. Th. A.#festgesetzten Einziehungen und dem
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