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vorstehend unter 18 gestatteten Ersatz des Ausbildungspersonals
für die Ersatz-Reservisten (beim III. Armeekorps) keine anderwei-
tigen Uebungen der Reserve und Landwehr der Infanterie,
Jäger, Feld-Artillerie und Pioniere statt.
21) Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschens-
werth erachtet wird, kann die auf 12 Tage festgesetzte Uebungs-
zeit für Reservisten, je nach dem Ermessen der Generalkommandos
bz. obersten Waffen-Instanzen, bis zu 20 Tagen verlängert
werden. In diesem Falle ist dafür eine entsprechend geringere
Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit die Löhnungsbeträge
für die in der Anlage 1 ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei
den einzelnen Armeekorps bz. Waffengattungen nicht über-
schritten werden.
22) Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen.
23) Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in
diese Zeit möglichst nur ein Sonntag und kein Festtag fällt.
2.)) Der Hauptzweck der Uebungen bei der Infanterie und
den Jägern ist die Ausbildung mit dem Gewehr 3I/71.84.
25) Die in der Anlage 1 beim I., II., V. und VI. Armec-
korps angegebenen Zahlen an einzuberufenden Infanteristen be-
ziffern deren gesammten Bestand an übungspflichtigen Reser-
visten, abzüglich 10 % für Ausfall.
Die Uebungen sind, ev. nach Vereinbarung der betheiligten
Generalkommandos, derart anzuordnen, daß zuerst diejenigen
beim I. und 1I. Armerekorps stattfinden und sich diesen die beim
V. und VI. Armeekorps anschließen.
Diese Uebungen müssen beim I. und II. Armeekorps im
Allgemeinen am 15. Juni beendet sein.
Bei der Infanterie des IV., VII. bis XI., XIV. und
XV. Armeekorps und den Jägern und Schützen sind in erster
Linie diejenigen Reservisten einzuziehen, welche noch nicht mit
dem Gewehr d3l/71.84 ausgebildet sind. Der Rest der Uebungs-
stärke ist durch Landwehrleute zu decken.
26) Hinsichtlich der Auswahl der bei den übrigen Waffen-
gattungen einzubernfenden Uebungsmannschaften wird auf die