Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

21 
Festsetzungen der A. K. O. vom 1. 2. 83. Ziffer 10 (A. V. Bl. 
S. 29/30) Bezug genommen. 
27) Die Einberufung von Premierlientenants der Land- 
wehr 1. Aufgebotes der Infanterie, Jäger, Fuß-Artillerie und 
Pioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer 
Befähigung zur Beförderung zum Hauptmann hat in möglichst 
umfangreichem Maße stattzufinden. 
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis 
zur Dauer von acht Wochen von Premierlientenants der Reserve 
und der Landwehr 1. Aufgebotes der vorgenannten Waffen, welche 
bereits die Befähigung zum Hauptmam besitzen, sowie von Haupt- 
leuten dieser Waffen, können unter Gewährung der bestimmungs- 
mäßigen Gebühren von Seiten der Generalkommandos ge- 
nehmigt werden. Auf die Beachtung der in den kriegs- 
ministeriellen Erlassen vom 14. 2. 80 (796/1 A. 1) und 
22. 3. 80 (147,3 A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders 
hingewiesen. 
Aus der Landwehr 2. Aufgebotes können zu freiwilligen 
Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von 
acht Wochen nach dem Ermessen der Generalkommandos und 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebühren einbe- 
rufen werden: 
a. Hauptleute und Lientenants der obengenannten Waffen, 
insoweit es das dienstliche Interesse erfordert; 
b. Lieutenants aller Waffen behufs Darlegung ihrer Be- 
fähigung zur Weiterbeförderung. 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebotes zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 A.i) maßgebend. 
28) Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos, der Inspektion der immobilen Garde-In- 
fanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden bezeichnet 
sind oder für den Dienst als Adjutant eines Bezirkskommandos 
ausgebildet werden sollen, — jedoch, soweit sie nicht Reserve-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.