Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle 
ihres Einverständnisses und innerhalb der Zahl der im Armee- 
korps etatsmäßigen Bezirksadjutantenstellen — zu einer sechs- 
wöchigen Dienstleistung einzuberufen. 
29) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee 
ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Ad- 
jutanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch 
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs- 
pflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer 
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen 
durch die Generalkommandos zu bewirken. 
30) Für die Heranziehung derjenigen Offiziere des Beur- 
laubtenstandes der Kavallerie (bz. Feld-Artillerie), welche zur 
Abgabe an die Munitions-Kolonnen — als Kommandeure und 
Zugführer derselben — bestimmt sind, zu Uebungen bei Truppen- 
theilen der Feld-Artillerie sind in Zukunft die anliegenden Ge- 
sichtspunkte (Anlage 5) maßgebend. 
31) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter- 
ärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-Generalärzte 
zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministerimns in 
Verbindung zu setzen. 
32) Zu den Landwehr-lUebungs-Bataillonen bz. Kom- 
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht 
sind — sind Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht 
heranzuziehen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur 
Uebung auf 20 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen;: 
auch ist während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den 
Uebungen im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu 
veranlassen. Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der 
Bestimmung der Generalkommandos überlassen. Es ist jedoch 
darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa ein Fünftel der übungs- 
pflichtigen Lazarethgehülfen zur Einziehung gelangt. 
33) Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 11, II) sind mit Rücksicht 
auf den Bedarf zum Theil aus denjenigen Gefreiten auszu-
	        
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