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offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle
ihres Einverständnisses und innerhalb der Zahl der im Armee-
korps etatsmäßigen Bezirksadjutantenstellen — zu einer sechs-
wöchigen Dienstleistung einzuberufen.
29) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Armee
ermächtigt, die Einberufung solcher Offiziere, welche als Ad-
jutanten von Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch
soweit sie nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungs-
pflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen
durch die Generalkommandos zu bewirken.
30) Für die Heranziehung derjenigen Offiziere des Beur-
laubtenstandes der Kavallerie (bz. Feld-Artillerie), welche zur
Abgabe an die Munitions-Kolonnen — als Kommandeure und
Zugführer derselben — bestimmt sind, zu Uebungen bei Truppen-
theilen der Feld-Artillerie sind in Zukunft die anliegenden Ge-
sichtspunkte (Anlage 5) maßgebend.
31) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-
ärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-Generalärzte
zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministerimns in
Verbindung zu setzen.
32) Zu den Landwehr-lUebungs-Bataillonen bz. Kom-
pagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern untergebracht
sind — sind Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht
heranzuziehen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur
Uebung auf 20 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen;:
auch ist während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den
Uebungen im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu
veranlassen. Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der
Bestimmung der Generalkommandos überlassen. Es ist jedoch
darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa ein Fünftel der übungs-
pflichtigen Lazarethgehülfen zur Einziehung gelangt.
33) Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 11, II) sind mit Rücksicht
auf den Bedarf zum Theil aus denjenigen Gefreiten auszu-