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wählen, welche gemäß des 8 40 der Dienstvorschriften für den
Train im Frieden als geeignet zum Train-Aufsichtspersonal
entlassen worden sind, anderntheils den ältesten Jahresklassen
der Reserve zu entnehmen.
Anßerdem können die vorstehend unter 17 erwähnten Re-
servisten der Kavallerie nach Bedarf bis zur Dauer von sechs
Wochen zum Train einberufen werden; es bleibt anheimgestellt,
dieselben mit den im ersten Absatz erwähnten Reservisten gleich-
zeitig und für gleiche Dauer einzubeordern. Frühere Reservisten
der Kavallerie, welche bei ihrer ersten Einziehung zum Train als
geeignet für Wachtmeisterstellen sich erwiesen haben, können, falls
sic noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu einer zweiten,
— dreiwöchigen — Uebung beim Train herangezogen werden,
unter Anrechnung (nach Uebungswochen) auf die Zahl der gemäß
Ziffer 17 einzuberufenden Kavalleristen der Reserve.
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage 1 —
Spalte 11, II — bezeichneten Mannschaften aktive Unteroffiziere
der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Trainformationen
bestimmt sind, sowie auch als Sergeanten für Korps= und
Armee-Telegraphen-Abtheilungen bestimmte Unteroffiziere der
Reserve der Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlermmg
des Traindienstes gestellt oder eingezogen werden (vgl. 16 f.).
34) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer -Servis eines Linien-Jnfanterie-
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ju C. Ersag-eservisten.
(s. Anlage 2.)
35) Bei der Heranziehung der Ersatz-Reservisten zu
den Uebungen ist im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge inne zu
halten, welche § 9 des Gesetzes betreffend Aenderungen der
Wehrpflicht vom 11. 2.88 für die Ueberweisung zur Ersatz-
Reserve festsetzt.
36) Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit