Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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wählen, welche gemäß des 8 40 der Dienstvorschriften für den 
Train im Frieden als geeignet zum Train-Aufsichtspersonal 
entlassen worden sind, anderntheils den ältesten Jahresklassen 
der Reserve zu entnehmen. 
Anßerdem können die vorstehend unter 17 erwähnten Re- 
servisten der Kavallerie nach Bedarf bis zur Dauer von sechs 
Wochen zum Train einberufen werden; es bleibt anheimgestellt, 
dieselben mit den im ersten Absatz erwähnten Reservisten gleich- 
zeitig und für gleiche Dauer einzubeordern. Frühere Reservisten 
der Kavallerie, welche bei ihrer ersten Einziehung zum Train als 
geeignet für Wachtmeisterstellen sich erwiesen haben, können, falls 
sic noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu einer zweiten, 
— dreiwöchigen — Uebung beim Train herangezogen werden, 
unter Anrechnung (nach Uebungswochen) auf die Zahl der gemäß 
Ziffer 17 einzuberufenden Kavalleristen der Reserve. 
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage 1 — 
Spalte 11, II — bezeichneten Mannschaften aktive Unteroffiziere 
der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Trainformationen 
bestimmt sind, sowie auch als Sergeanten für Korps= und 
Armee-Telegraphen-Abtheilungen bestimmte Unteroffiziere der 
Reserve der Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlermmg 
des Traindienstes gestellt oder eingezogen werden (vgl. 16 f.). 
34) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer -Servis eines Linien-Jnfanterie- 
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig. 
III. Ju C. Ersag-eservisten. 
(s. Anlage 2.) 
35) Bei der Heranziehung der Ersatz-Reservisten zu 
den Uebungen ist im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge inne zu 
halten, welche § 9 des Gesetzes betreffend Aenderungen der 
Wehrpflicht vom 11. 2.88 für die Ueberweisung zur Ersatz- 
Reserve festsetzt. 
36) Bei der Auswahl der für die Pioniere zu stellenden 
Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige Körperbeschaffenheit
	        
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