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und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung an-
gehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht mächtige
Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig, nicht
zuzuweisen.
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften
zu überweisen.
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen,
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und
Pflege von Pferden vertraut sind.
37) Der Beginn der 1. Gehnwöchigen) Uebung ist
bei der Fuß-Artillerie auf den 1. September, beim Train auf
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen auf die Herbstmonate
anzusetzen.
Die 2. (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen während
der letzten sechs Wochen der 1. Uebung abzuhalten.
Bei der Fuß-Artillerie findet die 3. Uebung während der
ersten vier Wochen der zehnwöchigen Uebung statt.
38) An Zulagen erhalten (abweichend von den Festsetzungen
des § 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische
Hcer im Frieden):
a. Das für die Dauer der zehnwöchigen Uebung gestellte
Personal:
der Premierlieutenant als Kompagnieführer 70 Mk.
der Sekondelientenant bz. Offizierdienst-
thuer sowie
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle
stehende Unterarzt . ...
der Feldwebeldienstthner 24
der Unteroffizier oder Gefreite als blei
thuender Unteroffizier . 15
K