Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiundzwanzigster Jahrgang (22)

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und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer 
Eignung zur Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen. 
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur 
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und 
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie 
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung an- 
gehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht mächtige 
Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig, nicht 
zuzuweisen. 
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften 
zu überweisen. 
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu 
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen, 
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und 
Pflege von Pferden vertraut sind. 
37) Der Beginn der 1. Gehnwöchigen) Uebung ist 
bei der Fuß-Artillerie auf den 1. September, beim Train auf 
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen auf die Herbstmonate 
anzusetzen. 
Die 2. (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen während 
der letzten sechs Wochen der 1. Uebung abzuhalten. 
Bei der Fuß-Artillerie findet die 3. Uebung während der 
ersten vier Wochen der zehnwöchigen Uebung statt. 
38) An Zulagen erhalten (abweichend von den Festsetzungen 
des § 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische 
Hcer im Frieden): 
a. Das für die Dauer der zehnwöchigen Uebung gestellte 
Personal: 
der Premierlieutenant als Kompagnieführer 70 Mk. 
der Sekondelientenant bz. Offizierdienst- 
thuer sowie 
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle 
stehende Unterarzt . ... 
der Feldwebeldienstthner 24 
der Unteroffizier oder Gefreite als blei 
thuender Unteroffizier . 15 
K
	        
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