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b. Das nur für die sechswöchige Uebung gestellte Personal:
der Premierlientenant als Kompagnieführer 40 Mk.
c. Der im Barackenlager kommandirte Schreiber (Unteroffizier
oder Gefreite)
bei einer zehnwöchigen Uebung 1I5 Mk.
einer sechs= bz. vierwöchigen Uebung 6 Ml.
Sofern aus den zu Nachübungen eingezogenen Ersatz-
Reservisten besondere Abtheilungen gebildet werden, sind dem
hierzu etwa gestellten, nach Anhalt der Uebungsstärken seitens
der Generalkommandos und obersten Waffen-Instanzen zu be-
messenden Ausbildungs-Personal die unter a und b bz. im
§ 51 des Geldverpflegungs-Reglements ausgeworfenen Zulagen
gleicherweise zuständig.
39) Bei der zehmwöchigen Uebung wird, abweichend von
den Festsetzungen des Geldverpflegungs-Reglements, für jeden
übenden Mann ein Schreibgeld von 30 Pf., bei der Infanterie
ein Scheibengeld von 30 Pf. bewilligt.
Letzteres ist bei der Infanterie auch für die sechs= und vier-
wöchige Uebung zahlbar.
Dagegen ist für die 3. Uebung bei der Fuß-Artillerie
Scheibengeld nicht zuständig.
40) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur
insoweit in Anspruch zu nehmen, als die letzteren nicht in
Kasernen Unterkunft finden können.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 95/3. 38. A. 1.