24
In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung an-
gehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht mächtige
Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig, nicht
zuzuweisen.
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften
zu überweisen.
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen,
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und
Pflege von Pferden vertraut sind.
33. Der Beginn der ersten (zehnwöchigen) Uebung ist
bei der Fuß-Artilleric auf den 1. September, beim Train auf
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen auf die Herbstmonate
anzusetzen.
Die zweite (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen während
der letzten sechs Wochen der ersten Uebung abzuhalten.
Bei der Fuß-Artillerie findet die dritte Uebung während
der ersten vier Wochen der zehmwöchigen Uebung statt.
34. Die gemäß H. O. § 40,4 übenden Volksschullehrer
der Reserve kommen auf die Zahl der Ersatz-Reserven der
zweiten und dritten Uebung nicht in Anrechnung (s. auch Ziffer 14a).
Im Uebrigen gelten für sie die für Ersatz-Reservisten maß-
gebenden Bestimmungen.
35. Die Generalkommandos werden ermächtigt, Ersatz-
Reservisten der Infanterie bei ihrer dritten (vierwöchigen) Uebung,
unter Berücksichtigung des Mobilmachungsbedarfes, statt zum
Truppentheil bis zu 40 Mann für das Armeekorps als Bäcker,
Schlächter und Maurer — letztere zur Hülfsleistung bei Auf-
stellung der Feldbacköfen 2c. — für die bei den Herbstübungen
zu bildenden Feldbäckereien und Schlächtereien einzuberufen. Es
gilt dann für diese Mannschaften das für die aus der Reserve
einberufenen Bäcker und Schlächter Festgesetzte (s. Ziffer 16).