Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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In erster Linie sind bei der Auswahl — möglichst bis zur 
Höhe von etwa 30 Prozent — Flußschiffer, Schiffbauer und 
sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie 
nicht der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung an- 
gehören, zu berücksichtigen. Der deutschen Sprache nicht mächtige 
Ersatz-Reservisten sind den Pionieren, soweit angängig, nicht 
zuzuweisen. 
Den Jägern sind thunlichst nur scharfsichtige Mannschaften 
zu überweisen. 
Hinsichtlich der Auswahl der beim Train Uebenden ist zu 
beachten, daß nur solche Mannschaften zur Einziehung gelangen, 
welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und 
Pflege von Pferden vertraut sind. 
33. Der Beginn der ersten (zehnwöchigen) Uebung ist 
bei der Fuß-Artilleric auf den 1. September, beim Train auf 
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen auf die Herbstmonate 
anzusetzen. 
Die zweite (sechswöchige) Uebung ist im Allgemeinen während 
der letzten sechs Wochen der ersten Uebung abzuhalten. 
Bei der Fuß-Artillerie findet die dritte Uebung während 
der ersten vier Wochen der zehmwöchigen Uebung statt. 
34. Die gemäß H. O. § 40,4 übenden Volksschullehrer 
der Reserve kommen auf die Zahl der Ersatz-Reserven der 
zweiten und dritten Uebung nicht in Anrechnung (s. auch Ziffer 14a). 
Im Uebrigen gelten für sie die für Ersatz-Reservisten maß- 
gebenden Bestimmungen. 
35. Die Generalkommandos werden ermächtigt, Ersatz- 
Reservisten der Infanterie bei ihrer dritten (vierwöchigen) Uebung, 
unter Berücksichtigung des Mobilmachungsbedarfes, statt zum 
Truppentheil bis zu 40 Mann für das Armeekorps als Bäcker, 
Schlächter und Maurer — letztere zur Hülfsleistung bei Auf- 
stellung der Feldbacköfen 2c. — für die bei den Herbstübungen 
zu bildenden Feldbäckereien und Schlächtereien einzuberufen. Es 
gilt dann für diese Mannschaften das für die aus der Reserve 
einberufenen Bäcker und Schlächter Festgesetzte (s. Ziffer 16).
	        
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