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Anlage 4.
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S.
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Aehbungen der Arbeitssfoldaten.
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche:
a) des 1III. Armeekornds 55 Mann,
b) = IV. - .. . 30 —
c) --VII. - 35
d) K. - 40
e) -2X. - ... . 20
1u)-- NJ1. 10
. Die einberufenen Arbeitssoldaten sind zur Ausführung
von Arbeiten in Hannover dem Generalkommando des
X. Armeekorps zur Verfügung zu stellen. Letzteres hat
bezüglich des Zeitpunktes der Einberufung das Erforder-
liche mit den betheiligten Generalkommandos zu verein-
baren. 5
. Die Dauer der Uebung beträgt zwölf Tage.
. Die Bestimmung darüber, wie viel Arbeitssoldaten in
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen
Generalkommandos überlassen.
5. Das erforderliche Aufsichtspersonal ist vom Generalkommando
des X. Armeekorps zu kommandiren. Werden 30 Mann
und mehr zu gleicher Zeit eingezogen, so sind dieselben
einem Offizier zu unterstellen; auf je 15 Arbeitssoldaten
ist ein Unteroffizier zur Aussicht zu kommandiren.
4. Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen
gemäß 8 47 der Friedens-Besoldungs-Vorschrift.
. Wegen Verrechnung der Kosten wird auf die Erläuterung
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab-
theilungen Bezug genommen.
. Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be-
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem
Kriegsministerinm zum 10. 12. 89 mitzutheilen.