Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

"¾r½ Mittheu des 
. 42 — 
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1889. 
orstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armeegebracht: 
1. Die zu 1 und 2 bezeichneten Proben werden in den nächsten Lagen den betheiligten Königlichen 
Generalkommandos in je 2 Exemplaren zgehen, von denen das eine für deren Probensammlung, 
das andere für die betreffenden Regimenter bestimmt ist. 
. Es sind mehrfach Offiziere dadurch in den Sest unprobemäßiger Namenszüge 2c. gelangt, daß 
deren Beschaffung vor Ausgabe der Proben stattfand. Das igminsster um weist deshalb 
darauf hin, daß die betreffenden Gegenstände von der Stelle, welche die Proben anfertigt, erst 
nach Ausgabe der letzteren in den Handel gebracht werden dürfen und daß jede andere Firma 
außer Stande ist, noch vor diesem Zeitpunkt probemäßige Stücke herzustellen bz. feilzubieten. 
No. 592/2. 89. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 46. 
Informationskurse bei der Militär--Schießschule. Formation der Militär-Schießschule und der 
Gewehr-Prüfungs-Kommission für 1889. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme 38 
Im Jahre 1889 sind bei der Militär-Schießschule drei Informationskurse — einer für Rittmeister, 
zwei für Hauptleute der Infanterie — abzuhalten. Der Informationskurfus für Rittmeister findet vom 
28. Juni bis einschließlich 5. Juli, der erste Informationskurfus für Hauptleute vom 30. September bis 
einschließlich 19. Oktober, der zweite vom 23. Oktober bis einschließlich 13. November statt. An Lehrkursen 
sinh im Jahre 1889 bei der Militär-Schießschule zwei abzuhalten: einer für Lieutenanis und Unteroffiziere 
er Kavallerie, einer für Lieutenants und Unteroffiziere der Infanterie. Ueber die Zahl der zu den 
Informations= und zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere und Unteroffiziere macht das Kriegs- 
ministerium den betheiligten Generalkommandos 2c. rechtzeitig Mittheilung. Als Hülfslehrer sind bis zu 
zwölf Lieutenants zu kommandiren. 
Berlin den 25. Februar 1889. Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
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Kriegsministerium. Berlin den 26. Februar 1889. 
A. Informationskurse. 
1. Die Offiziere versammeln sich am 28. Juni bz. 30. September und 23. Oktober 1889 um 
8 Uhr Vormittags am Schießhause der Militär-Schießschule zu Spandau, woselbst sie sich 
(in Ueberrock und Mütze) bei dem Kommandeur der Militär-Schießschule zu melden haben. 
2. Die Lsfiere sind von ihren. Truppentheilen bis spätestens 14 Kag- vor Beginn der Kurse der 
Militär-Schießschule e zu machen. 
3. Für die Dauer der Kurse werden den Theilnehmern — mit Ausnahme derjenigen aus der 
arnison Spandau — gemäß §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten 
der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, die chargenmäßigen Tagegelder gewährt. 
4. Die Burschen der Offiziere verbleiben für die Dauer des Kommandos in der Verpflegung ihres 
Truppentheils und erhalten von diesem das Goraisonbrotzelo des Kommandoortes. 
5. Die Mitnahme von Perden auf Kosten der Heeresverwaltung i Auspeschossen. - 
6.DieNeifekostenundTagegelderfütdie·in-undRückreife,ein chließt der Tagegelder für die 
Dauer jedes Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Etats- 
Kapitels 34 zu liquidiren. 
B. Formation der Militär-Schießschule und der Gewehr-Prüfungs-Kommission für 1889. 
1. Die Pammandrungen haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersichten, der besonderen 
riegsministeriums sowie der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
Es ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden 
Gemeinen ihrem Handwerk gewachsen sind. 
Bezüglich der Kommandirung von Offizieren als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule wird der 
Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge an die Generalkommandos richten. 
Die am 15. März 1888 zur Stamm-Kompagnie der Militär-Schießschule und zur Gewehr-Prüfungs= 
Kommission Kommandirten werden nicht am 14. März 1889, sondern am 14. April 1889 abgelöst. 
99. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
  
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No. 514/1. 89
	        
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