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Die Offiziere empfangen ferner von der Militär-Schießschule:
a) den neben der etatsmäßigen Zulage zuständigen Mehrbetrag der Kommandozulage — §. 47,
letzter Satz des Geldverpflegungs-Reglements — aus dem Etats-Kapitel 24;
b) außerdem Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35.
Die Unteroffiziere beziehen aus dem Etat der Militär- Schießschule eine Zulage von 6 1¼ monatlich.
. Der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
4FEtwaige Gehaltsabzüge der Offiziere sind der Militär-Schießschule unter Angabe der zu den
verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Komman=
dirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung
bis dem gedachten Zeitpunkte nicht ersolgt ist, wird nur der gestimmungmäßige Abzug zur
Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden Ge altgahzüge werden nach der
letzten Gehaltszahlung an die Truppentheile insoweit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mit-
leder des deutschen Offizier-Vereins sind. Anderenfalls finden die Erlasse vom 8. Mai
z. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159 O. D. 3 — Anwendbung.
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Die Offiziere können sich gemäß §. 38 des Reglements über die Servis-Kompetenz der Truppen
im Frieden gegen Bezug des tarifmäßigen Servises einmiethen; für diejenigen, welche Natural-
quartier beanspruchen, wird die Militär-Schießschule solches sicherstellen.
Zu letzterem Vehuf haben die Truppentheile bis spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich
seler einzumiethen oder Naturalquartier zu beziehen.
B. Infanterie.
I. Beginn und Beendigung des Lehrkursus.
er Lehrlursus beginnt am 1. August und endet für die Offiziere am 27. September, für die
Unteroffiziere und Gemeinen am 15. Novemb
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er.
ie Kommandirten müssen im Laufe des 1. August in Spandau eintreffen.
II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.
. Von den Offizieren sind etwa zwei Drittel aus der Zahl derjenigen Premier-Lieutenants zu
wählen, deren Beförderung zum Kompagnie Chef in nicht zu ferner Aussicht steht; der Rest hat
aus jüngeren Premier-Lieutenants und Sekonde-Lieutenants zu bestehen, welche besondere Neigung
und Beanlagung für den Schießdienst haben.
Die Unteroffiziere sollen zu Schießlehrern ausgebildet werden, um als solche nach Rückkehr
zur Truppe Verwendung zu finden. Diselben. sind dieser Absicht entsprechend aus der Zahl
derjenigen auszuwählen, welche voraussichtlich noch längere Zeit dienen und von deren Ausbildung
Nutzen zu erwarten ist.
. Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Gemeinen müssen gewandt und geistig
gewect sein und alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen, insbesondere gute Augen und hinläng-
iche Körperkraft besitzen.
Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Gemeinen und Handwerker sind lediglich zur
Ausführung von Arbeiten bestimmt.
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein.
Die Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie voraussichtlich während der Dauer des
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Kommandos nicht zur Entlassung kommen. Dementsprechend sind auch den als Hülfslehrer
sowie den zu dem Lehrkursus kommandirten Offizieren nur solche Burschen mitzugeben, welche
während des Kommandos nicht zur Reserve entlassen werden.
Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung
des §F. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden.
Die Auswahl der für den Stamm der Militär-Schießschule erforderlichen Unteroffiziere aus der
Sal dessenigen, welche an dem Lehrkursus Theil genommen haben, liegt dem Kommandeur der
chießschule ob. Derselbe hat hierbei in erster Linie die Geeignetheit im Auge zu
behalten, auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur insoweit Rücksicht zu