Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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nehmen, als dies unbeschadet des Hauptzwecks — Erlangung eines durchaus tüchtigen Personals — 
geschehen kann. 
III. Beförderung der Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Die Unteroffiziere und Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Sergeanten 
bz. Gefreiten befördert werden. 
Der Truppentheil hat sich aber, bevor die Beförderung erfolgt, mit der Militär- Schießschule 
in Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Be esorderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
- -l en igegenst ehcn. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behorde ist seiiens des Truppentheils 
echnung zu trag 
Mit dem Hnssehn ungeschrefben an die Militär-Schießschule über die erfolgte Beförderung 
sind zugleich die Chargen= Abzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die Kapitulations-Erneuerungen mit den zum Lehrkursus kommandirten Unteroffizieren sind vor 
Antritt des Kommandos zu erledigen. 
  
IV. Ueberweisung. 
. Die Tru upperthen haben die Personal= und Qualisllationsberichte der als Hülfslehrer sowie der 
zu dem Lehrkursus kommandirten Offiziere unmittelbar an den Dnspelteur der Infanterieschulen 
einzusenden. Die Personal= und Qualifikationsberichte gehen in gleicher Weise zurück. 
Nach Beendigung des Kommandos hat der Kommandeur der Militär- Schießschule Urtheile 
über die Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure helungen zu lassen. 
Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benutzu 8 im Fall einer Mobilmachung für die Rückreise 
zum Truppentheit . ebis W Sn und Unterschrift vollständig ausgefertigter Militärfahrschein 
(Anlage III der o) der Militär-Schießschule zu übersenden (85. 1 und 28 der Kriegs- 
Besoldungs= esct 
Für jeden Umeelboichle. — einschl. Lazare thgehilfen — und Gemeinen, und zwar für jeden auf 
e - besonderen Bogen, sind nach Maßgabe der anliegenden Muster an die Militär-Schießschule 
einzusenden: 
Das Nationale. 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
c) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten an Klein-Beklei- 
uae Be —m ohlenaufnähegeld 2c. für die Dauer des Kommandos 
ergebe 
Mit dieser Nachweisung zugleich it, der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schieß- 
schule iuen Postanweisung zu übersend 
e Nachweisung ist doppelt asertgen Die eine Ausfertigung bleibt bei der 
Milteär-Schielschre die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem betreffenden 
Truppentheil zurückgesandt. 
d) Der bis auf Datum und Unterschrift vollständig Gusgefertigte Militärfahrschein (Anlage III 
.n Tr. O.) für den Nückhmarsh von Spanda 
e) dia Zählkarte, wie solche in der Instruktion r Ausführung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, 
uster 9 — beschrieben ist. 
Die sämmtlichen unter 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der 
Militär-Schießschule 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
  
5. Für die von der Militär-Schießschule zur Gewehr-Prüfungs-Kommission übertretenden Unter- 
offiziere sind die Ueberweisungspapiere von der ersteren an die letztere abzugeben. 
— 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
. Jedem r einschließlich Offizierburschen, sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken 
mitzu 
n eldmützen (dem Unteroffizier — einschl. Lazarethgehülfen — außerdem 1 Schirmmütze), 
affenröcke (möglichst neue),
	        
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