Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge; der bessere Anzug sowie die übrigen 
Bekleidungs= 2c. Stücke (siehe V. 1 u. 2) werden im Tornister verpackt bz. von dem Manne 
persönlich mitgebracht. 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
Die Kosten für die Hin= und Rückreise der Offiziere werden von dem Truppentheil gezahlt und 
liquidirt, welchem der Offizier angehört. 
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn auf Militärfahrschein zu 
enutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise dehe 
IV. 3. 4) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Militär-Schieß- 
schule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen Ausweis 
über die Höhe des gezahlten Marschkostenvo hufes mitzugeben, damit diese der Militär-Schieß- 
schule über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die kommandirten Offiziere sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. und 
ahalten. für Rechnung des Etats-Kapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Militär-Schießschule, 
und zwar: 
e) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. Mai bis einschließlich November; 
b) die übrigen Offiziere vom 1. August bis einschl. September; 
) die nach Beendigung des Lehrkursfus zum Stamm der Militär-Schießschule kommandirten 
Unteroffiziere für die Dauer dieses Kommandos; 
d) die Mannschaften der Stamm-Kompagnie vom 21. April bz. 1. August des laufenden bis 
einschl. 20. März bz. 31. Juli des folgenden Jahres; 
Wak) die Unteroffiziere und Gemeinen der Lehr-Kommandos r2c. vom 21. Mai bis 10. Juli bz. 
1. August bis einschl. 20. November; 
s) die Juschen der Hülfslehrer vom 1. Mai bis einschl. 20. November; 
9)0 die Burschen der übrigen Offiziere vom 1. August bis einschl. September. 
Es besichen ferner von der Militär-Schießschule: 
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 45 —/4; wegen Ergänzung derselben bis zur Höhe 
der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des Kommandos siehe §. 47, 4 
letzter Absatz des Geldverpflegungs-Reglements; 
b) die aus der Garnison Spandau kommandirten Offiziere an Stelle der nicht zuständigen 
Kommandogzulage eine monatliche Zulage von 36 44; 
e) die Offiziere außerdem die Tischgelder aus dem Etats-Kapitel 35; 
d) die Unteroffiziere und Gemeinen (ausschl. Oekonomie-Handwerker und Offizierburschen) 
erstere 6 &, letztere 3 #& Zulage monatlich. 
Der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der Osfiziere sind der Militär-Schießschule unter Angabe der zu den 
verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage vor dem Entreifer der Komman= 
dirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung 
bis zu dem gedachten Zeitpunkte nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungsmäßige Abzug zur 
Kleiderkasse gemacht. Die von den Ossizieren einzubehaltenden Cehaltsahjüge werden nach der 
letzten Gehaliszahlung bz. am Shhluh des Etatöjahres an die Truppentheile insoweit abgeführt, 
als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des deutschen Osffizier-Vereins sind. Anderenfalls 
inden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 — Nr. 314. 4. und 159. 11. M. O. D. 3— 
nwendung. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Ofsiziere können sich gemäh §. 38 des Reglements über 
die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden gegen Bezug des tarifmäßigen Servises ein- 
mieen i für diejenigen, welche Naturalquartier beanspruchen, wird die Militär-Schießschule solches 
icherstellen. 
Zu letzterem Behuf haben die Truppentheile bis spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der 
Offiziere in Spandau der Militär-Schießschule mitzutheilen, ob die Offiziere beabsichtigen, sich 
selbst einzumiethen oder Naturalquartier zu beziehen. 
—S 
  
 
	        
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