Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 13. Februar 1889.
Die Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine-
verwaltung auf Landwegen und auf Schiffen (Sprengstoff-Versendungsvorschrift) nebst militärischen Aus-
führungsbestimmungen wird den Kommandobehörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Abdrücken bz. mit
Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Die Vorschrift ist bel der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn,
Zs- M, Kochstraße 68—70, bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von
5 Pf. käuflich.
ieVorschrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom
12. April 1852 tritt hiermit außer Kraft; die vorhandenen Exemplare derselben sind zu vernichten.
No. 184/2. 89. A. 4. v. Blume.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 20. Februar 1889.
Nr. 55.
Dienstunbrauchbarkeits= und Invaliditätszeugnisse.
Im Eirverständniß mit dem Königlichen Allgemeinen Kriegs-Departement und dem Königlichen Departement
für das Invalidenwesen wird hierdurch bestimmt, daß in den Dienstunbrauchbarkeitszeugnissen über Rekruten
und noch nicht militärisch ausgebildete Mannschaften auf die Anlagen 1 bis 4 zu §§. 7, 8 bz. 9 der Heer-
ordnung vom 22. November 1888, in den Dienstunbrauchbarkeitszeugnissen tber militärisch ausgebildete Mann-
schaften dagegen sowie in den Invaliditätszeugnissen über Mannschaften bis auf Weiteres, wie bisher, auf
die Beilage IV der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit u. s. w. vom 8. April 1877
Bezug zu nehmen ist.
No. 1072/1. 69. M. A v. Coler.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 22. Februar 1889.
Nr. 56.
Mantelriemen.
Mit Allerhöchster Genehmigung kommt eine neue Probe des Mantelriemens zur Einführung.
Die Ausgabe der Proben wird baldigst erfolgen.
No. 419/2. 89. B. 3. Kühne.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. N. 57 Berlin den 25. Februar 1889.
1„s
Ansgabe des 3. Abschnitts des in der Neubearbeitung befindlichen 1. Sheils der Kriegsfenerwerkerei und
des 3. Abschnitts des Anhanges zu demselben.
Die beiden Abschnitte werden den betreffenden Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Zahl von Ab-
drücken unter Umschlag zugehen.
Die entsprechenden Vorschriften der bisherigen Kriegsfeuerwerkerei treten hiermit außer Kraft.
No. 681/2. 89. A. 4. v. Blume.