Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Der Adjutant des Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission wird fernerhin dem Truppen- 
heil in seiner Charge ersetzt. · . · 
ei dem Friedrich-Wilhelms-Institut wird ein weiterer Stabsarzt etatsmäßig. Die Stelle des 
Garnisonarztes in Swinemünde geht ein. An die Stelle des Instituts-Arztes beim Militär-Knaben- 
Erziehungs-Institut in Annaburg tritt ein Stabsarzt. 
Zum Militär-Reit-Institut, bei welchem an Stelle der beiden bisherigen Stallmeister ein Ritt- 
meister 1. Klasse als Reitlehrer etatsmäßig wird, ist fortan von jedem Kavallerie-Regiment und 
jeder Feld-Artillerie-Brigade alliährlich von dem Feld-Artillerie-Regiment Nr. 25 ein Lafr um 
as andere ein Lieutenant zur Ausbildung zu kommandiren. 49 von diesen Offizieren können 
ein zweites Jahr in dem Kommando verbleiben. 
Die Stelle des Kommandanten von Memel wird nach Bitsch übertragen. Die bezüglichen 
Geschäfte in Memel sind von dem dortigen Truppenbefehlshaber wahrzunehmen. 
Die Kommandantur Colberg geht ein. 
Den Bezirkskommandos treten 60 inaktive Offiziere — in der Legel Hauptleute oder Lieutenants — 
als Bezirksoffiziere hinzu, auf welche die Feilleczungen der Ordre vom 26. März 1888 Ziffer 3 
Anwendung finden. Für die Ernennung dieser Offiziere will Ich Vorschlägen der betheiligten 
Generalkommandos baldigst engegensehen. 
Bei der Gewehr-Prüfungs-Kommission wird ein inaktiver Offizier als Registrator angestellt. 
Die Gebührnisse von zwei Dritteln der manquirenden Sekonde-Lieutenants bei den Infanterie- 
Regimentern und den Jäger-Bataillonen können verwendet werden, um daraus außeretatsmäßige 
Vizefeldwebel als Offizierdienstthuer zu verpflegen, welche auf den Etat der Gemeinen in An- 
rechnung kommen. 
Die den Magazin-Verwaltungen bei den freihändigen Naturalienankäufen seither gewährte Tantieme 
kommt mit Ende März 1889 in Wegfall; der §. 71 der Magazin-Dienstordnung wird demgemäß 
aufgehoben. Als Gsat für die mit dem Ankaufsgeschäft verbundenen Ausgaben für Reisen, 
Porto 2c. Fabolten die Vorstände der Proviantämter eine monatlich im Voraus zahlbare Amts- 
unkosten-Entschädigung, deren Höhe für jedes Proviantamt das Kriegsministerium, Militär- 
Oekonomie-Departement, festuuesen. hat. Den zeitigen Vorständen und Kontroleuren der Proviant= 
ämter wird bis zu ihrem Ausscheiden durch Versetzung rc. die seither bezogene Tantieme nach 
dem Durchschnitt der drei letzten Etatsjahre abüpüich eer vom 1. April 1889 ab eintretenden 
Gehaltserhöhungen und der vorerwähnten Amtsunkosten-Entschädigung nach näherer Bestimmung 
des Kriegsministeriums, Militär-Oekonomie-Departement, fortgezahlt. 
u1cdn Vorstände der 17 größten Proviantämter erhalten die Dienstbezeichnung „Proviantamts- 
irektor“. 
. Die zur Anstellung auf Probe und zur Probedienstleistung aus der Truppe oder von den Unter- 
offiierschulen abkommandirten etatsmäßigen Feldwebel (Wachtmeister) und Vizefeldwebel (Vize- 
wachtmeister) kommen auf den Gesammt-Unteroffizier = Etat der betreffenden Formation in 
Anrechnung, dürfen aber in ihrer Charge ersetzt werden. Im Fall des Rücktritts von diesem 
Kommando arhe ten sie den Mehrbetrag ihrer Chargengebührnisse gegen diejenigen eines Unter- 
offiziers über den Etat. 
In Abänderung des §. 3 der „Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Friedens- 
verhältniß“ dürfen zu überetatsmäßigen Vizefeldwebeln bziehungswee Vizewachtmeistern, jedoch 
ohne Gewährung des Mehrbetrages der Gebührnisse, bereits nach zurückgelegter u2 ältiger 
Bienihzett befördert werden: 
ie etatsmäßigen Schreiber, einschließlich derjenigen der Bezirkskommandos, sowie die 
Schreiber der Gouvernements und Kommandanturen und die etatsmäßigen Zeichner des 
Eisenbahn-Regiments und des Ingenieur-Komité sowie der Zeichner der Militär-Bahn. 
Die gleiche Festsetzung soll auch auf die Registratoren bei den Generalkommandos 2c. 
Anwendung finden. 
13. Die Militärküster erhalten an Stelle des ihnen bisher zuständigen Brotes eine Gehaltserhöhung 
von 54 Mark jährlich. 
14. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1889 in Kraft. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 14. März 1889. 
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Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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