Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. 
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Berlin den 14. März 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
Zu 1. 
Zu 1 bz. 2, 3, 4. 
I. Ausführungsbestimmungen. 
werden ein Registrator und 2 Schreiber zugetheilt. 
3 schwere, 
ĩ leichte, 
    
  
  
    
  
    
Der 
Es 
und der Ge- 
1 
2 schwere, 
1 - 
u n 
ist Servis 
gewährende 
Zahlen dürfen 
- . 93 
- II. 2 2- 99 
- III. - - 75 
- IV. 2 - 75 
- V. - - 84 
- VI. - - 87 
-VIIjII. - - 87 
-ViIII. - - 78 
2 IX. 2 2 78 
2- X. 2 2- 75 
- XI. - - 117 
1 - - 84 
:TXIU. - - 111 
(beim XV. Armeekorps nur für die Preußischen Truppentheile.) 
Es sind hierbei für jedes Infanterie= und Jäger-Bataillon höchstens 3 Stellen in Ansa 
ebracht. Die Pertheilung derselben auf die einzelnen Regimenter bz. Jäger-Bataillone 10 
Magzat, bes dienstlichen Bedürfnisses bleibt den Generalkommandos überlassen. 
Die Verwendung der als Offizierdienstthuer bestimmten Vizefeldwebel erfolgt nach Ver- 
fügung des Regiments- !à Jäger-Bataillons-Kommandeurs, unabhängig von der Zugehörig- 
keit zu einem Bataillon bz. zu einer Kompagnie, lediglich nach Maßgabe des dienstlichen 
Bedürfnisses. Der Ausbildung derselben ist — auch im Hinblick auf ihre eventuelle Ver- 
wendung als Feldwebel-Lieutenants im Mobilmachungsfalle — die größtmögliche Sorgfalt 
Uzuwenden. - 
außeretatsmäßigen Vizefeldwebel empfangen die Gebührnisse ihrer Charge, den 
Mehrbetrag genen die Gebührnisse eines Gemeinen über den Etat. Diese Mehrbeträge 
sind bei den betreffenden Titeln überetatsmäßig zu verausgaben. 
Nach Maßgabe des Zugehens der Offizier-Manquements muß 4h bie Jaht der außer- 
etatsmäßigen Vizefeldwebel vermindern. Es ist daher von Zeit zu Zeit eine Regelung des 
Bestandes erforderlich. » 
Zu diesem Zwecke wird im Laufe des April bz. des Oktober jedes Jahres seitens des 
Allgemeinen Kriegs-Departements eine Mittheilung erfolgen, wieviel Stellen im Laufe des 
nächsten halben Jahres eingehen müssen. « « 
Die danach überzählig werdenden außeretatsmäßigen Vizefeldwebel sind in die nächsten 
freiwerdenden etatsmäßigen Stellen ihrer Charge bei der Infanterie bz. den Jägern ein- 
 
	        
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