Die Vorschrift wird im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn,
Berlin 8W., Kochstraße 68—70, und zwar bei unmittelbarer Bestellung zum Preise von 1A, für das geheftete
und von 1 „/X. 25 Pf. für das in Pappe gebundene Exemplar erscheinen.
Die Hinweise der Niedena-Besoloungsvorshrift auf die Friedens-Sanitäts -Ordnung und die
Kassenordnung sind bis zum Erscheinen dieser neuen Vorschriften als Bezugnahmen auf die entsprechenden,
gegenwärtig noch lucen Dienstvorschriften anzusehen, insbesondere werden auch durch die Festsetzung
die Vor
in §. 89, chriften des Reglements über das Kassenwesen bei den Truppen vom 28. Januar 1841
nicht berührt.
No. 25 1/3. 89. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1889.
Nr. 67.
Regelung von Druckvorschriftenbeständen.
F Ergänzung der diesseitigen Veröffentlichung vom 26. Mai v. J. im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16
(Seite 121/122) wird bemerkt, daß fortan bei Regelung der Bestände an Druckvorschriften nach Maßgabe des
Druckvorschriften-Etats nur für die Anmeldung des Bedarfs an geheimen Dienstordnungen eine erläuternde
Nachweisung der für die einzelnen Stellen bestimmten Exemplare erforderlich ist, während für die übrigen
eine allgemeine Angabe der Veranlassung zu dem Bedarf und der Bedarfssumme genigt.
No. 285/3. 89. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 1. März 1889.
Nr. 68.
Abänderung und Zusatz zur Krankenträger-Ordnung vom 21. Dezember 1887.
1. Seite 25, 1. Zeile ist das Wort „Leinwand“ zu streichen und dafür zu setzen: „Schirting“.
2. Zusatz zu §. 43 hinter Zeile 12 auf Seite 68:
„4. Bei schwierigen Oeländeverhältnissen sind nur die beiden unteren Tragen der vierlägerigen
agen zu belegen.
Die Ausgabe von TLekturen findet nicht statt.
No. 1363/2. 89. M. A. v. Coler.
Kriegsministerium. « —
Departement für das Invalidenwesen. Nr. 69 Berlin den 6. März 1889.
Anstellung als Konstabler bei der Polizeibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 9. Juli und 13. November 1888 — Armee-Verordnungs-
Blatt Seite 154 und 221 — wird zur Kenntniß gebracht, daß wiederum bis auf Weiteres in das Konstabler-
korbeer Freien und Hansestadt Hamburg Unteroffiziere von mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit
eingestellt werden.
No. 494/2. 89. C. 3. v. Grolman.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 5. März 1889.
Nr. 70.
Wohlthätigkeit.
Aus den für 1888/89 fälligen Zinsen der anläßlich der 50jährigen Dienst-Jubelfeier Seiner Majestät des
Kochseligen Kaisers und Königs Wilhelm gegründeten, ursprünglich für unbemittelte Inhaber des Eisernen
reusen von 1813/15, nunmehr für solche des Militär-Ehrenzeichens bestimmten Stiftung haben Seine Majestät
der Kaiser und König auf Vorschlag des Kriegsministeriums die nachbenannten 32 Inhaber des Militär-
Ehrenzeichens zur Berücksichtigung mit Ehrengeschenken von je 60 JX auszuersehen geruht und zwar: